Zweieinhalb Jahre nach Abschluss des Koalitionsvertrages hat sich die Regierungskoalition auf neue Spielregeln „gegen den Missbrauch von Leiharbeit und Werkverträgen“ verständigt. Die Arbeitgeberverbände und die DGB-Gewerkschaften äußerten ihre Zufriedenheit mit dem Entwurf.
Die Neuregelungen des Gesetzentwurfs vom 10.05.2016 im Kurzüberblick:
Gleichstellung (Equal Pay)
Grundsätzlich haben Leiharbeitnehmer nach 9 Monaten im selben Entleihbetrieb Anspruch auf den gleichen Lohn wie vergleichbare Stammarbeitnehmer. Davon dürfen Arbeitgeber und Gewerkschaften abweichen, wenn es Tarifverträge gibt, in denen Zuschläge geregelt sind, sofern diese Zuschläge den Einstiegslohn schon nach sechs Wochen erhöhen, (so z. B. in der Chemie- und Metallindustrie). Nach 15 Monaten muss ein Arbeitsentgelt erreicht werden, das von den Tarifparteien als „gleichwertig“ mit Stammbeschäftigten erachtet wird.
Höchstüberlassungsdauer
Künftig darf ein Leiharbeitnehmer höchstens 18 Monate im selben Entleihbetrieb beschäftigt werden – dann muss er gehen oder von dem Betrieb fest übernommen werden. Auch davon dürfen Gewerkschaften und Arbeitgeber auf Grundlage gemeinsamer Vereinbarungen abweichen. Auch Entleihbetriebe, die keinem Flächentarifvertrag unterliegen, können die Überlassungsdauer verlängern, wenn sie mit ihrem Betriebsrat eine entsprechende Vereinbarung treffen.
Streikbruch verboten
Der Entleiher darf einen Leiharbeitnehmer nicht einsetzen, wenn sein Betrieb unmittelbar durch Arbeitskampf betroffen ist. Was nicht verboten sein soll, ist die Überlassung für Aufgaben, die nicht von Streikenden verrichtet werden.
(Schein-)Werkverträge
Um den Missbrauch von Werkverträgen einzudämmen, wird die verdeckte Leiharbeit in Form von Scheinwerkverträgen sanktioniert. Künftig wird es Unternehmen nicht mehr möglich sein, Werkvertragsnehmer im Nachhinein – also zum Beispiel bei Kontrollen durch den Zoll – als Leiharbeiter zu deklarieren, in dem eine (Vorrats-)Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung vorgelegt wird. Diese sogenannte „Fallschirmlösung“ wird in Zukunft mit dem Entstehen eines Arbeitsverhältnisses „bestraft“ werden. Die neuen Regeln zur Abgrenzung von Leiharbeit und Werkvertrag bzw. zwischen abhängiger und selbständiger Arbeit orientieren sich ausschließlich an der ständigen Rechtsprechung und schaffen somit keinen zusätzlichen Schutz vor Missbrauch; Gleiches gilt für die Informationsrechte der Betriebsräte.
Übergangsfrist
Die Beschäftigungsdauer von 9 bzw. 18 Monaten werden erst ab dem Inkrafttreten gezählt; davor liegende Beschäftigungszeiten bleiben unberücksichtigt. Der alte Entwurf sah noch vor, dass die Equal-Pay-Regelung ab dem ersten Tag in Anspruch genommen werden kann.