Bundesarbeitsgericht: Urlaub und Weihnachtsgeschenke sind vom Mindestlohn zu bezahlen

Ein monatlich gezahltes Urlaubs- und das Weihnachtsgeld darf grundsätzlich auf den Mindestlohn angerechnet werden. Stellen die Leistungen des Arbeitgebers zumindest auch eine Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung und werden sie tatsächlich und unwiderruflich ausbezahlt, dann können sie auch zum Nachteil des Arbeitnehmers berücksichtigt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht in einem Piltourteil entschieden (BAG – Urteil vom 25. Mai 2016 – 5 AZR 135/16).

In dem entschiedenen Fall waren die Auszahlungsmodalitäten durch eine Betriebsvereinbarung (der Betriebsrat hatte also zugestimmt!?)  geändert worden: Das jährlich im Mai gezahlte Urlaubs- und im November gezahlten Weihnachtsgeld  wurden monatlich zu 1/12 gezahlt und vom Arbeitgeber auf den Mindestlohn angerechnet. Die BAG-Richter sahen darin keine Umgehung: Weihnachtsgeschenke und Urlaub müssen dann vom Mindestlohn bestritten werden.

Nicht anrechnungsfähig sollen jene Leistungen bleiben, die ausschließlich anderen Zwecken als der Abgeltung der „normalen Arbeitsleistung“ dienen. Wenn die fraglichen Zahlungen z. B.  als Honorierung  von Betriebstreue zu verstehen sind, oder wenn eine besonders schwere Arbeit bezahlt wird, z. B.. ein Nachtzuschlag, verbietet sich eine Anrechnung. Es kommt also stets auf den Wortlaut und den Sinn und Zweck der einzelnen Leistung und Regelung an. Mit anderen Worten: Ein großes Spielfeld für Juristen.