Die Behandlung des Arbeitszeitkontos nach den Tarifverträgen in der Leih-/Zeitarbeit ist weiterhin ungeklärt. Während einige Landesarbeitsgerichte kein Problem damit haben, dass das Arbeitszeitkonto für einsatzfreie Zeiten mit Minusstunden belastet werden darf, wird dies andernorts als Verstoß gegen § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG angesehen.
Abwälzung des Beschäftigungsrisikos verboten
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12 ausgeführt, dass ein Arbeitszeitkonto im Zeitarbeitsverhältnis nicht dafür eingesetzt werden dürfe, um § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG zu umgehen und das vom Personaldienstleister zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Zeitarbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, seien daher unwirksam.
Grenze unklar
Unter welchen Vorausseztungen eine Umgehung der gesetzlichen Vorschrift bzw. eine unzulässige Abwälzung des Unternehmerrisikos vorliegt, ist indes noch nicht entschieden worden. RA Alexander Bissels berichtete jüngst von einem Fall, den das Arbeitsgericht Köln entschieden hat. Dort waren Minusstunden entstanden, weil der Mitarbeiter aufgrund schwankender Auftragslage – wie jeder andere Stammarbeitnehmer des Kunden – nicht kontinuierlich eingesetzt werden konnte (ArbG Köln – Urt. v. 03.08.2016 – 3 Ca 82/16). Richtigerweise konnten hier Minusstunden auf das Zeitkonto eingestellt werden.
Wo die Grenze zur Unzulässsigkeit überschritten wird, bleibt somit weiter offen. Die Arbeitgeber profitieren von dieser Rechtsunsicherheit und buchen sämtliche Zeiten ungeprüft ins Minus. Auch in extremen Fällen – – so unsere leidige Erfahrung.
Klarstellung im Tarifvertrag wünschenswert
Den Arbeitnehmervertretern in den Tarifkommissionen ist dringend zu empfehlen, dieses Thema bei den laufenden Tarifverhandlungen aufzurufen. Wenn all die zuvor geleisteten Überstunden wegen einer Einsatzlücke wieder verschwinden, so ist dies bares Geld, das den Arbeitnehmern verloren geht.