Der Bundestag hat die Novelle zum AÜG im Wesentlichen entsprechend der Vorlage der Bundesregierung beschlossen. Dabei wurden allerdings nochmals drei Änderungen vorgenommen:
1.) Die Gesetzesänderungen treten erst zum 1. April 2017 in Kraft (bisher war der 1. Januar 2017 geplant). Im Anschluss daran werden die Kundeneinsatzzeiten der Leiharbeitnehmer hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sowie des Equal Pay nach 9 Monaten gleichfalls erst ab dem 1. April 2017 gerechnet.
2.) Das Widerspruchsrecht der Leiharbeitnehmer bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung, bei Scheinwerkverträgen, bei der Kettenüberlassung und/oder bei der Überschreitung der Überlassungshöchstdauer wurden in § 9 Absatz 2 und 3 AÜG-E neu geregelt. Die Regelungen lauten nunmehr:
§ 9 Absatz 2
Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
1. der Leiharbeitnehmer diese vor ihrer Abgabe persönlich in einer Agentur für Arbeit vorlegt,
2. die Agentur für Arbeit die abzugebende Erklärung mit dem Datum des Tages der Vorlage und dem Hinweis versieht, dass sie die Identität des Leiharbeitnehmers
festgestellt hat, und
3.die Erklärung spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht.
§ 9 Absatz 3
Eine vor Beginn einer Frist nach Absatz 1 Nummer 1 bis 1b abgegebene Festhaltenserklärung ist unwirksam. Wird die Überlassung nach der Festhaltenserklä-
rung fortgeführt, gilt Absatz 1 Nummer 1 bis 1b. Eine erneute Festhaltenserklärung ist unwirksam.
Der Widerspruch in Form der sog. „Festhaltenserklärung“ ist also nur wirksam, wenn diese vom Leiharbeitnehmer persönlich bei der zuständigen Bundesagentur für Arbeit vorgelegt wird. Dadurch wird ausgeschlossen, dass der Leiharbeitnehmer eine Widerspruchserklärung unterschreibt, in die nachträglich etwa durch den Verleiher oder Entleiher ein Datum eingetragen wird, das nicht dem tatsächlichen Tag der Erklärung entspricht. Damit die Erklärung nicht auf „Vorrat“ zu Beginn der Überlassung der Agentur für Arbeit vorgelegt wird, ist die Erklärung nur wirksam, wenn sie spätestens am dritten Tag nach der Vorlage in der Agentur für Arbeit dem Ver- oder Entleiher zugeht. Erfolgt der Zugang erst ab dem vierten Tag, ist diese Erklärung unwirksam.
3.) Die Entwurfsfassung des § 611a Bürgerliches Gesetzbuch wurde redaktionell überarbeitet. Es wird nicht mehr auf den Arbeitnehmerbegriff, sondern auf den Arbeitsvertrag abgestellt; der Arbeitsvertrag wird dadurch systematisch zum Unterfall des Dienstvertrages.
§ 611a Arbeitsvertrag
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in per-
sönlicher Abhängigkeit verpflichtet. Das Weisungsrecht kann Inhalt, Durchführung, Zeit und Ort der Tätigkeit betreffen. Weisungsgebunden ist, wer nicht
im Wesentlichen frei seine Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. Der Grad der persönlichen Abhängigkeit hängt dabei auch von der Ei-
genart der jeweiligen Tätigkeit ab. Für die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung im Vertrag nicht an
.
(2) Der Arbeitgeber ist zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.