Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht allein deshalb „vorübergehend“, weil sie zeitlich befristet erfolgt ist. Zu diesem Ergebnis kommt das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in seinem Beschluss vom 06.07.2016 – 3 TaBV 9/16 unter Bezugnahme auf seinen vorherigen Beschluss vom 08.01.2014 – 3 TaBV 43/13.
Wo sich nach einem auf zwei Jahre befristeten Einsatz ein Dauerbedarf herausgestellt hat, darf der Betriebsrat der Verlängerung gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern. Es liege eine nicht mehr vorübergehende Überlassung vor, so dass ein Verstoß gegen das Gesetz (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) festzustellen sei. Dies gelte auch, wenn die Verlängerung erneut befristet werde.
Die Leitsätze der Entscheidung:
1. Arbeitnehmerüberlassung ist nicht allein deshalb „vorübergehend“, weil sie zeitlich befristet erfolgte.
2. Der in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG aufgenommene Begriff „vorübergehend“ ist unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass sowohl eine personenbezogene als auch eine aufgabenbezogene Betrachtung zu erfolgen hat
3. Aufeinanderfolgende zeitlich begrenzte Überlassungen zur Verrichtung der gleichen dauerhaft anfallenden Aufgaben sind jedenfalls dann nicht mehr „vorübergehend“, wenn es für die Befristung keinen sachlichen Grund gibt.
Ob es bei der vorstehenden Bewertung auch nach dem Inkrafttreten der Gesetzesnovelle (01.04.2017) bleiben wird, ist fraglich. Der Gesetzgeber hat den Begriff „vorübergehend“ konkretisiert und dabei von einer arbeitsplatzbezogenen Betrachtung Abstand genommen.