Selbstständig und Hartz IV – die wichtigsten Fragen und Antworten

Selbstständig und Hartz IV – eine Kombination, die viele Probleme mit sich bringt. Aus Anlass unserer Kooperation mit der FIRMENHILFE hat RA Holger Thieß die wichtigsten Fragen beantwortet. Bitte beachten Sie, dass die nachfolgende Liste nicht laufend aktualisiert werden kann und eine Rechtsberatung im Einzelfall nicht ersetzen kann.

Corona-Update (vom 02.04.2020): Nähere Infos zum Bezug von Arbeitslosengeld 2 im Rahmen des Corona-Sozialschutzpakets finden Sie hier. Für weiterführende Informationen zur Corona-Soforthilfe für Selbstständige ist der Corona-Infopool der ver.di Selbstständigen zu empfehlen (mit den wichtigsten Fragen/Antworten und Links).

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I. Allgemeines zum Arbeitslosengeld II für Selbständige

1. Was genau ist Arbeitslosengeld II?
Das Arbeitslosengeld II ist entgegen seinem missverständlichen Namen eine reine Sozialleistung. Sie wird aus Steuern finanziert und ist keine Versicherungsleistung, so dass die vorherige Zahlung von Beiträgen o. ä. nicht notwendig ist. Arbeitslosengeld II setzt „nur“ Bedürftigkeit voraus sowie die Einhaltung zahlreicher Mitwirkungspflichten (Fördern & Fordern).

2. Wer bekommt Arbeitslosengeld II?
ALG II erhalten alle Personen im Alter zwischen 15 Jahren und dem Renteneintritt, die erwerbsfähig sind und mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können, soweit sie ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können.
Dazu gehören auch Selbständige, die durch ihre selbständige Tätigkeit vorübergehend zu wenig verdienen, um davon leben zu können. Weitere Voraussetzung ist, dass der Selbständige seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik hat. Der Leistungsanspruch gilt auch für die Angehörigen, wenn sie mit dem Leistungsbezieher in einer Bedarfsgemeinschaft leben.

3. Darf die selbständige Tätigkeit fortgesetzt werden?
Das Sozialgesetzbuch II (SGB II) ermöglicht Selbständigen die Fortsetzung ihrer Tätigkeit, solange eine positive Prognose für die Zukunft gestellt werden kann. Der Antragsteller muss mit konkreten Zahlen und Fakten belegen, dass er die Bedürftigkeit mittels seiner selbstständigen Tätigkeit in absehbarer Zeit überwinden kann.

4. Wie lässt sich der ALG II Antrag noch vermeiden?
Die Leistungen nach dem SGB II werden bei geringem Einkommen erst dann gezahlt, wenn keine vorrangigen Sozialleistungsansprüche bestehen. Derartige vorrangige Leistungen sind vor allem
– das Wohngeld
– der Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
– der Zuschuss zu den Krankenversicherungsbeiträgen

5. Wie bekomme ich Arbeitslosengeld II?
Arbeitslosengeld II wird wie jede Sozialleistung nur gezahlt, wenn eine ausdrücklicher Antrag gestellt  wird. Der Antrag ist beim Jobcenter teamarbeit.hamburg zu stellen, und zwar in dem Bezirk,  in dem der Antragsteller wohnt.

6. Ab welchem Zeitpunkt wir Arbeitslosengeld II  gewährt?
Vom Beginn des Monats an, in dem der Antrag gestellt wurde.

7. Wie stelle ich den Antrag?
Der Antrag auf Arbeitslosengeld II ist sehr umfangreich. Es ist eine Vielzahl von Formularen auszufüllen. Sie können im Internet runtergeladen und ausgedruckt werden. Am effektivsten ist es, den Antrag zunächst formlos vor Ort beim Jobcenter zu stellen und dort alle Formulare und Checklisten mitzunehmen.

8. Welche Leistungen umfasst das Arbeitslosengeld II?
Zum Arbeitslosengeld II gehören vor allem die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Regelbedarf)  sowie die Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU). Dazu gibt es Extraleistungen beim Vorliegen besonderer Bedarfe (z. B. Schwangerschaft, Alleinerziehung).

II. Wie wird der Bedarf eines Antragstellers ermittelt?

1. Welchen Bedarf deckt das Alg II?
Das Alg II deckt
• den Regelbedarf (§ 20 SGB II),
• die Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II),
• die Mehrbedarfe (§ 21 SGB II),
• Erstausstattungen (§ 24 SGB II),
• Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) und
• die Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II).

2. Wer bildet eine Bedarfsgemeinschaft?
Alle in einem Haushalt lebenden Personen bilden eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 SGB II). Das heißt, auch eine einzelne Person ist von Gesetzes wegen eine Bedarfsgemeinschaft.

3. Wie berechnet sich der Regelbedarf?
Der Regelbedarf gemäß § 20 SGB II beträgt seit dem 01.01.2017 monatlich für
• Alleinstehende       € 409,–
• jeder Partner ab 18. Geburtstag    € 368,–
• für Personen vom 18. bis zum 25. Geburtstag, die keinen
• eigenen Haushalt führen, weil sie im Haushalt anderer
• Personen oder in einer stationären Einrichtung leben  € 327,–
• Kinder bis zum 6. Geburtstag     € 237,–
• Kinder ab 6. bis zum 14. Geburtstag     € 291,–
• Kinder ab 14. bis zum 18. Geburtstag    € 311,–

4. Was gehört zu den Kosten für Unterkunft und Heizung?
Zu den „Kosten für Unterkunft und Heizung“ (im Folgenden „KdU“ genannt) zählen insbesondere die Miete, die kalten Betriebs- bzw. Nebenkosten, die Heizkosten, gegebenenfalls fällige Betriebskostennachzahlungen und die Kosten der zentralen Warmwasserbereitung.
Die Wohnkosten werden vom Jobcenter zunächst in tatsächlicher Höhe übernommen. Übersteigen die tatsächlichen Wohnkosten die als angemessen angesehenen Beträge und kommen keine andere Gründe in Betracht, werden die tatsächlichen Wohnkosten nur vorübergehend in voller Höhe übernommen. Nach Ablauf eines Kostensenkungsverfahrens wird die Übernahme der Wohnkosten durch das Jobcenter auf den angemessenen Umfang beschränkt.

5. Welche Mehrbedarfe werden anerkannt?
Mehrbedarf in Höhe von  gemäß § 21 SGB II wird vor allem anerkannt 

• für werdende Mütter auf Antrag ab der 13. Schwangerschaftswoche (17 Prozent des Regelbedarfes)

• für Alleinerziehende
in Höhe von 36 % des Regelbedarfs, wenn sie mit einem Kind unter 7 oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben
oder
in Höhe von 12 % für jedes minderjährige Kind (wenn dies günstiger als a) ist), maximal jedoch 60 % des maßgeblichen Regelbedarfs.
Weitere Gründe für einen anerkannten Mehrbedarf ergeben sich aus Behinderungen, aus Krankheiten oder aus der Umstand, dass zusätzliche Kosten für Warmwasser entstehen.

6. In welchen Situationen kann ein besonderer Bedarf angemeldet werden?
Grundsätzlich deckt das Arbeitslosengeld II den gesamten Bedarf. Nur ausnahmsweise wird von den  Behörden ein besonderer individueller Mehrbedarf anerkannt: Es muss im Einzelfall ein sog. „unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf bestehen. Hierbei muss es sich um einen Bedarf handeln, der seiner Höhe nach erheblich von dem durchschnittlichen Bedarf in diesem Bereich abweicht, z. B.
– Putz- und Haushaltshilfe für körperlich stark beschränkte Personen
– Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts

7. Welche Leistungen für Bildung und Teilhabe können beantragt werden?
Leistungen für Bildung und Teilhabe werden gewährt nach §§ 28, 29, 30 SGB II und den §§ 34, 34a, 34b SGB XII. Das sind vor allem Leistungen für  Kinder, Jugendliche und junge Erwachsenen, durch die eine gesellschaftliche Teilhabe und Bildungsteilhabe sichergestellt werden soll.
Anerkannte Bedarfe für Schülerinnen und Schüler
• Schulausflüge und Klassenfahrten
• Persönlicher Schulbedarf
• Mittagsverpflegung in Kita, Schule und Hort
• Beiträge für die Mitgliedschaft in Vereinen in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit
• Musikunterricht
• Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung, zum Beispiel Museumsbesuche
• Teilnahme an Freizeiten.
Nähere Informationen zum sog. „Hamburger Bildungspaket“:
http://www.hamburg.de/bildungspaket/ sowie http://www.hamburg.de/basfi/ah-sgbii-kap03-28/

8. Was geschieht mit den Kosten für die Kranken- und Pflegeversicherung?
Wer Arbeitslosengeld II bekommt, für den übernimmt das Jobcenter die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Auch die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung müssen vom Jobcenter komplett erstattet werden (siehe dazu das Urteil des Bundessozialgericht vom 18.1.2011)
Wer also privat krankenversichert ist, für den übernimmt das Jobcenter  den Beitragszuschuss bis i. H. v. 50% des sog. „Basistarifs“. Der Antragsteller hat eine Anspruch darauf, von seinem normalen Tarif in den Basistarif zu wechseln. Er muss bei seiner privaten Krankenversicherung ausdrücklich den auf 50% reduzierten Beitrag für Alg-II-Bezieher beantragen. Ein Wechsel in die gesetzliche Krankenversicherung aus Anlass der Hilfebedürftigkeit ist dagegen nicht möglich.
Wer noch so viel verdient, dass er nur durch die Beiträge zu einer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung unter die ALG-II-Grenze rutschen würde, dem zahlt das Jobcenter einen Zuschuss für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung nach Maßgabe eines besonderen Tarifs (Basistarif), den die privaten Krankenversicherung anbieten müssen. Dieser Tarif ist deutlich günstiger als die normale Vollversicherung. Zu den Details des Zuschusses:
 

III. Wie werden Einkommen  und Vermögen ermittelt?

1. Was ist der Unterschied zwischen Einkommen und Vermögen?
Vermögen ist alles, was vor der Antragstellung zur Verfügung steht. Einkommen ist alles, was nach der Antragstellung zufließt. 

2. Welches Vermögen wird angerechnet, welche Freibeträge gibt es?
Grundsätzlich muss das vorhandene Vermögen vorrangig eingesetzt werden. Folgende Ersparnisse darf man aber behalten:
• – € 150,– pro Lebensjahr, höchstens jedoch
  –  € 9.750,– für Personen, die vor dem 1.1.1958 geboren sind
  –  € 9.900,– für Personen, die nach dem 31.12.1957 geboren sind
  –  € 10.050,– für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind
• € 3.100,–für jedes minderjährige Kind im Haushalt
• € 750,– für einmalige Beihilfen für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft,
• € 750,– pro Lebensjahr, die der Altersvorsorge dienen (ausgenommen Riester-Anlagen), soweit sie vor Eintritt in den Ruhestand nicht verwertet werden können,  höchstens jedoch
 – € 48.750,– für Personen, die vor dem 01.01.1958,
  – € 49.500,– für Personen, die nach dem 31.12.57 und vor dem 1.1.1964,
  – € 50.250,– für Personen, die nach dem 31.12.1963 geboren sind
• angemessenes Auto für jeden Erwerbsfähigen der Bedarfsgemeinschaft.
– Die Angemessenheit richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles. Eine Prüfung erfolgt nicht, wenn der Wert € 7.500,– nicht übersteigt.
• selbst genutzte angemessene Eigentumswohnung oder ein angemessenes Eigenheim,
• Riester-Rente
• Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes
Näheres siehe § 12 SGB II:

3. Welches Einkommen wird angerechnet?
Bis auf wenige Ausnahmen werden auf das Arbeitslosengeld II alle Einnahmen angerechnet. Egal, wofür das Geld. Und egal, wann die Arbeit dafür geleistet wurde. Entscheidend ist allein, wann das Geld auf dem Konto eingeht: Wer Alg II beantragen möchte, ist also gut beraten, etwaig vorhandene Außenstände zunächst noch einzutreiben und erst dann den ALG-2-Antrag zu stellen.
Zusammengerechnet werden sämtliche Einkünfte der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, insbesomder
• Arbeitslohn,
• Sparbuchzinsen,
• Renten,
• Krankengeld,
• Arbeitslosengeld I,
• Kindergeld mit der oben genannten Ausnahme,
• Unterhaltszahlungen, Steuerrückzahlungen, Lottogewinne usw.
• Gründungszuschuss

4. Welches Einkommen wird nicht angerechnet?
Nicht angerechnet werden insbesondere
• Elterngeld, allerdings nur in Höhe von € 300,00 und nur dann, wenn vor der Geburt Erwerbseinkommen erzielt worden
• Pflegegeld
• Schmerzensgeld, z.B. nach einem Verkehrsunfall
• Kindergeld für volljährige Kinder, die nicht im Haushalt leben und denen die Eltern dieses Geld überlassen
• Einnahmen aus ehrenamtlicher Tätigkeit, die einkommensteuerrechtlich als Übungsleiterpauschale oder als Freibetrag für ehrenamtliche Tätigkeit gelten

5. Wie wird das Einkommen des Selbstständigen ermittelt?
Da Selbstständige in der Regel ihr künftiges Einkommen nicht im Voraus wissen, muss es geschätzt werden. Dies erfolgt mittels einer Berechnung, die in dem auszufüllenden “Formular EKS“ vorgegeben ist.  Das Jobcenter bewilligt das ALG II nur vorläufig und nimmt die endgültige Berechnung später (nach 6 bzw. 12 Monaten) vor.
Siehe dazu unten „IV. Die Einkommensermittlung für Selbstständige (Formular EKS)“ sowie die Hinweise zum Formular

Wie das Einkommen genau zu berechnen ist, hat der Gesetzgeber in der „Verordnung zur Berechnung von Einkommen sowie zur Nichtberücksichtigung von Einkommen und Vermögen beim Arbeitslosengeld II/Sozialgeld (Alg II-Verordnung) festgelegt. In § 3 ALG-II-Verordnung ist näher festgelegt, wie das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit behandelt wird: http://www.gesetze-im-internet.de/algiiv_2008/__3.html
Siehe dazu unten „IV. Die Einkommensermittlung für Selbstständige (Formular EKS)“

 

IV. Die Einkommensermittlung für Selbstständige (Formular EKS)

1. Wie lege ich mein Einkommen dar?
Es ist zwingend das Formular EKS auszufüllen.
Nach § 60 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB I hat derjenige, der Sozialleistungen beantragt oder erhält, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen. Zu den zu klärenden Umständen gehört vor allem die Frage, ob dem Antragsteller im Bewilligungszeitraum (voraussichtlich) Einkommen zufließt.
Der Umstand, ob und in welchem Umfang dem Antragsteller während des Bewilligungszeitraums voraussichtlich Einkommen zufließen wird, ist bereits zum Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung entscheidungserheblich. Bei der Einkommens- und Ausgabenschätzung mittels des „Formulars EKS“ handelt es sich um eine zumutbare Mitwirkungshandlung (siehe Bundessozialgericht – Urteil vom 28. 3. 2013 – B 4 AS 42/12 R).

2. In welchen beiden Schritten wird das Einkommen des Selbstständigen ermittelt?
Das Einkommen, das später bei der Höhe Ihrer Leistungen nach dem SGB II berücksichtigt wird, wird in zwei Schritten ermittelt: Zuerst wird der betriebliche Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit ermittelt (Bruttoeinkommen), siehe Frage 3. Dieses wird alsdann um sog. Absetzungen bereinigt, siehe Frage 4.
Wichtig: Die Ermittlung des Einkommens ist nicht identisch mit dem steuerrechtlichen „Gewinn“. Für das Sozialrecht gelten zahlreiche Besonderheiten.

3. Was zählt zum Bruttoeinkommen des Selbstständigen?
Für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Tätigkeit kommt es nicht auf den nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelten „Gewinn“ im Kalenderjahr an. Zum einen erfolgt die Einkommensermittlung grundsätzlich für den Bewilligungszeitraum, zum anderen gelten Besonderheiten für die Ermittlung des Bruttoeinkommens.
Errechnet werden die im Bewilligungszeitraum erzielten Einnahmen abzüglich der notwendigen Ausgaben; allerdings nur soweit diese „den Lebensumständen während des Bezuges von Arbeitslosengeld II entsprechen“. Das so errechnete Bruttoeinkommen wird  geteilt durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum.
Ausgangspunkt für die Berechnung des Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit sind also Betriebseinnahmen, das heißt alle aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum tatsächlich zufließen. Anders als bei der steuerrechtlichen Gewinnermittlung können keine Abschreibungen oder Betriebsausgaben sonstigen pauschalen Abzüge als Betriebsausgabe berücksichtigt werden, da hier keine tatsächlichen Ausgaben zugrunde liegen.
Näheres siehe https://www.arbeitsagentur.de/web/wcm/idc/groups/public/documents/webdat…

4. Welche Ausgaben können vom Bruttoeinkommen abgesetzt werden?
Was als Ausgaben (= Absetzungen) vom Bruttoeinkommen abzuziehen ist,  richtet sich § 11 b SGB II). Dazu gehören:
• Einkommenssteuern
• Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich Beiträgen zur freiwilligen Arbeitslosenversicherung nach § 28a Abs. 1 Nr. 2 SGB III
• private Versicherungen, die nach Grund und Höhe angemessen sind
• Kfz-Haftpflichtversicherung als gesetzlich vorgeschriebene Versicherung für ein privates Kraftfahrzeug • gesetzlich vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung
• gegebenenfalls Beiträge zur Krankheits- und Altersvorsorge
• Beiträge zur Riester-Rente
• Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
• Verpflegung bei längerer vorübergehender Abwesenheit vom Wohnort

5. Welche Ausgaben (Absetzungen) werden nicht berücksichtigt?
Soweit Ausgaben ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts entsprechen, gelten Sie als wirtschaftlich nicht angemessen  und werden nicht berücksichtigt. Der Selbstständige soll alle Möglichkeiten der Kostenvermeidung und -optimierung zu nutzen.
Was angemessen ist und was nicht, entscheidet der Fallmanager (= Sachbearbeiter des Jobcenters). Es ist daher dringend zu empfehlen, alle geplanten Investitionen und weiteren betrieblichen Ausgaben vorher abzustimmen. Ansonsten besteht die Gefahr, dass diese betrieblichen Ausgaben bei der Einkommensberechnung nicht anerkannt werden.
WICHTIG: Schulden und deren Tilgung spielen bei der Berechnung keine Rolle –  sie sind das „Privatproblem“ des Antragstellers

6. Wie ist das Formular EKS aufgebaut?
Die Anlage EKS ist wie eine „Einnahme-Überschussrechnung“ aufgebaut. Das Formular gliedert sich in vier Teile:
Hauptseiten Nr. 1 – 7  Allgemeiner Teil
Abschnitt A   Angaben zu den Betriebseinnahmen
Abschnitt B   Angaben zu den Betriebsausgaben
Abschnitt C   Angaben zu anderen Aufwendungen
Die Absetzungen von den Betriebseinnahmen sind in den Abschnitten B und C geregelt. Sehr hilfreich sind die Ausfüllhinweise und Erläuterungen des Leitfadens „Selbständigkeit und Arbeitslosengeld II“ der Arbeits- und Sozialberatungs- Gesellschaft e.V.

7. Was geschieht, wenn das tatsächliche Einkommen später höher oder niedriger ist?
Ist das tatsächliche Einkommen (Gewinn) im Bewilligungszeitraum rückblickend höher  gewesen, als der Antragsteller bei der Antragsstellung geschätzt hat, müssen er und ggf. die weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft  die zu viel erhaltenen Leistungen nach Erhalt der abschließenden Entscheidung über den Leistungsanspruch erstatten. Umgekehrt kann der Leistungsbezieher eine Nachzahlung verlangen

 

V. Sonstige besondere Regeln für Selbstständige

1. Wie ist der Ablauf  des Verfahrens  bei Selbstständigen?
Die Leistungen nach dem SGB II für Selbstständige werden nach folgendem Verfahren gewährt

  • Antrag beim Jobcenter stellen
  • Formular „vorläufige EKS“  ausfüllen und beim Jobcenter einreichen
  • Vorläufiger Bescheid des Jobcenters anhand der vorläufigen EKS
  • Abschließende EKS innerhalb von zwei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ausfüllen und einreichen
  • Änderungsbescheid des Jobcenters: Entweder Nachzahlung oder Erstattungsbescheid mit Rückzahlungsforderung

2. Einkommensberechnung und „doppelte Buchführung“
Bei der Einkommensberechnung sind folgende besonderen Grundsätze zu beachten:

  • Steuerrechtliche Vorschriften (Abschreibungen, 1% Regelung bei Kfz etc.) gelten bei der sozialrechtlichen Einkommensberechnung nicht. Das Jobcenter ist  nicht an die Anerkennungspraxis der Finanzämter gebunden.
  • Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht.
  • Das Einkommen kann geschätzt werden, sofern es innerhalb eines 2-Monatszeitraumes nach Ablauf eines Bewilligungszeitraumes nicht nachgewiesen wurde.

Wer Leistungen nach dem SGB II bekommen möchte, muss sozusagen eine doppelte Buchführung betreiben. Zum einen für das Finanzamt, zum anderen für das Jobcenter.
Abgesehen davon gilt wie immer: Keine Buchung ohne Beleg.

3. Kranken- und Rentenversicherung
Für die gesetzliche Kranken-/Pflegeversicherung übernimmt das Jobcenter die Anmeldung und trägt sodann die Beiträge. Für privat Versicherte wird der Beitrag für den auf 50% reduzierten Basistarif übernommen; der Wechsel in diesen speziellen Tarif muss bei der Krankenversicherung beantragt werden.
Für die gesetzliche Rentenversicherung werden keine Beiträge vom Jobcenter gezahlt. Die Pflichtbeträge aufgrund der selbstständigen Tätigkeit werden vom Gewinn abgesetzt.

VI. Besondere Tipps für Selbstständige

1. Zunächst formlosen Antrag stellen
Es empfiehlt sich, den ersten Antrag  formlos vor Ort beim Jobcenter zu stellen, dort alle Formulare und Checklisten mitzunehmen und  einen kurzfristigen Termin mit seinem Sachbearbeiter zu erbitten.

2. Gut vorbereitet zum ersten Gespräch
Schildern Sie ehrlich und offen, wie es zu der finanziell schwierigen Situation gekommen ist, auch wenn Sie hierbei eigene Fehler einräumen müssen.
Bereiten Sie Ihre unternehmerischen und privaten Finanzen übersichtlich auf. Hierzu können Sie z.B. die Excel-Tabelle der FIRMENHILFE heranziehen. In Form eines Monatsbudgets können Sie die durchschnittlichen monatlichen Kosten des Unternehmens und des Privathaushalts erfassen.
Legen Sie die Chancen Ihrer unternehmerischen Tätigkeit dar. Worin liegen die Vorteile einer weiteren Selbstständigkeit gegenüber dem Versuch, Ihnen eine Anstellung zu verschaffen?
Legen Sie die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens dar. Benutzen Sie hierzu ebenfalls aussagekräftige Aufstellungen, möglichst in Form einer Liquiditätsplanung. Auch diese finden Sie bspw. in der Excel-Tabelle der FIRMENHILFE. Zeigen Sie, dass Sie perspektivisch ausreichend Einkommen aus Ihrem Unternehmen generieren und formulieren Sie Maßnahmen, wie Sie die krisenhafte Situation zu überwinden gedenken.

3. Wichtige Unterlagen zum ersten Gespräch mitbringen

Der erste Eindruck ist immer der wichtigste. Deshalb ist eine gute Vorbereitung geboten. Folgende Unterlagen sollten zum ersten Gespräch mit dem Fallmanager dabei sein.
• Geschäftskonzept / Businessplan (Umfang ca. 4-8 S.),
• aussagefähige Unterlagen zum Geschäftsbetrieb
• Einnahme-Überschussrechnung (monatsweise) oder, sofern ein Steuerberater für Sie tätig ist,
• eine BWA (= betriebswirtschaftliche Auswertung) für den Zeitraum des letzten Jahres bis zur Antragstellung;
• Einkommenssteuerbescheide und Umsatzsteuervoranmeldungen des letzten Jahres,
• nachvollziehbare Belege über die betrieblichen Ausgaben (z.B. Gewerbemietverträge, Arbeitsverträge, Wareneinkauf, Werbungskosten, betriebliche Versicherungen, Kfz-Kosten, Darlehensverträge),
• Nachweise über etwaig vorhandenes Betriebsvermögen;
• Prognose über die weitere Entwicklung der selbstständigen Tätigkeit;
• Tragfähigkeitsbescheinigung einer unabhängigen Einrichtung: Handels- oder Handwerkskammer über die positive zukünftige Tragfähigkeit.

4. Eingliederungsvereinbarung verhandeln und unterschreiben
Am Ende des ersten Gesprächs wird in der Regel eine Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) mit dem Antragsteller abgeschlossen. In dieser werden Rechte und Pflichten des Jobcenters und des Antragstellers vereinbart. Die Eingliederungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 53 SGB X). Hier kann beispielsweise eine zeitweise Duldung im Hinblick auf die weitere Ausübung der Selbstständigkeit vereinbart werden. Genauso ist aber die Orientierung auf den ersten Arbeitsmarkt aufgrund fehlender Tragfähigkeit der selbstständigen Tätigkeit möglich.
Hier gilt der Grundsatz: Je klarer und detaillierter die angeforderten Unterlagen aufbereitet sind, desto effektiver ist das Gespräch im Jobcenter. Dies gilt beispielsweise für vorübergehende Liquiditätsengpässe, etwa durch momentan nicht einzubringende Forderungen gegenüber Auftraggebern.

5. Reaktion auf Ablehnung durch Sachbearbeiter
Sollten der zuständige Sachbearbeiter des Jobcenter eine Entscheidung über die Aufgabe der selbstständigen Tätigkeit treffen, ohne dass auf den Einzelfall Bezug genommen wurde, empfiehlt es sich zunächst, das Gespräch mit der Teamleitung zu führen.

Bleibt es bei der Entscheidung und hat das Jobcenter gesetzliche und/oder sonstige Vorschriften falsch angewendet, so besteht die Möglichkeit des förmlichen Widerspruchs, in besonderen Notsituationen auch die Klagemöglichkeit im Eilverfahren vor dem Sozialgericht. Rechtverbindliche Auskünfte und Beratung gewähren die ÖRA (= öffentliche Rechtsauskunft) oder Rechtsanwälte mit Schwerpunkt Sozialrecht.