Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Das ist das Ergebnis Kern der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts – Beschluss vom 21. Februar 2017 – 1 ABR 62/12 –
Zuvor hatte der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 17. November 2016 – C-216/15 – entschieden, dass „Art. 1 Abs. 1 und 2 der Leiharbeitsrichtlinie vom 19. November 2008 dahin auszulegen ist,
- „dass die durch einen Verein, der keinen Erwerbszweck verfolgt, gegen ein Gestellungsentgelt erfolgende Überlassung eines Vereinsmitglieds an ein entleihendes Unternehmen, damit das Mitglied bei diesem hauptberuflich und unter dessen Leitung gegen eine Vergütung Arbeitsleistungen erbringt, in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt, sofern das Mitglied aufgrund dieser Arbeitsleistung in dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist. Dies gilt auch, wenn das Mitglied nach nationalem Recht kein Arbeitnehmer ist, weil es mit dem Verein keinen Arbeitsvertrag geschlossen hat.“
Im Hinblick auf die Vorgabe des EuGH hat das Bundesarbeitsgericht den streitgegenständlichen Zustimmungsersetzungsantrag der Arbeitgeberin abgewiesen. Der Betriebsrat habe die Zustimmung – so das BAG – zu Recht verweigert, weil es sich bei der dauerhaften Gestellung der DRK-Schwester um verbotene nicht-vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung handele. Dies ergebe die gebotene unionsrechtskonformen Auslegung.
Zu den Folgen des Urteils …