Ruhegeldzuschlag – Arbeitsgericht hält Hamburger Gesetz für verfassungswidrig

Unsere Kanzlei engagiert sich seit geraumer Zeit für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg, denen in  fehlerhafter Weise eine sog. „Startgutschrift“ zugesprochen worden ist und denen deswegen monatlich um die 50 Euro fehlen.

Jetzt hat der Fall eine neue Dimension angenommen: Mit Beschluss vom 29.03.2017 hat das Arbeitsgericht Hamburg (14 Ca 336/14) auf unseren Antrag hin beschlossen:

1. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.

2. Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eingeholt, ob § 31 Abs. 2 und 3 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes in der Fassung vom 01. Oktober 2013 (HmbGVBI. 2013, 431) mit dem Grundgesetz vereinbar sind

Das Arbeitsgericht folgt in seinem Beschluss der Argumentation des Bundesgerichtshofs – Urteil vom 09.03.2016 – IV ZR 9/15. Es hält die Übergangs- und Besitzstandsregelungen für verfassungswidrig, weil eine Vielzahl von Beschäftigten eine Startgutschrift erhalte, die in unschlüssiger und unsystematischer Weise ermittelt worden sei und die deswegen zur Benachteiligung führe. Bestätigt das Bundesverfassungsgericht den Verstoß gegen Art 3 Abs. 1 Grundgesetz, so wird es den Hamburger Gesetzgeber zur Nachbesserung auffordern.

Viele Tausende städtische Angestellte, auf die das Hamburgische Zusatzversorgungsgesetz Anwendung findet, können jetzt auf Nachzahlungen hoffen. Die Stadt Hamburg muss mit einer finanziellen Zusatzbelastung in Millionenhöhe rechnen, zumal das Zusatzversorgungsgesetz in den Beteiligungen der Stadt zur Anwendung kommt und auch die ehemaligen Mitarbeiter des Landesbetriebs Krankenhäuser (inzwischen Asklepios) erfassen dürfte.