LAG Bremen: Bezugnahme auf Tarifwerk iGZ/DGB ist kein AGB-Verstoß

Das Landesarbeitsgericht Bremen – Urteil vom 06.12.2017 – 3 Sa 64/17 hat in einem jüngst veröffentlichten Urteil die Bezugnahme auf Tarifwerke der Zeitarbeit im Arbeitsvertrag für wirksam erklärt. Der klagende Leiharbeitnehmer hat equal-pay verlangt, da seiner Ansicht nach die Bezugnahmeklausel auf die Tarifverträge iGZ/DGB AGB-rechtlich unwirksam sei. Seine Klage blieb auch in II. Instanz erfolglos.

Das LAG kam zu dem Ergebnis, dass die Inbezugnahme hinreichend transparent und deshalb wirksam sei. Interessant: Das Gericht hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Angelegenheit zugelassen. Das Verfahren ist inzwischen beim Bundesarbeitsgericht zum Aktenzeichen 5 AZR 66/18 anhängig.

Die fragliche Vertragsklausel lautet wie folgt:

Auf das Arbeitsverhältnis finden im Sinne einer dynamischen Verweisung die folgenden von der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (IGZ e.V.) abgeschlossenen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung:

– Manteltarifvertrag Zeitarbeit (MGV) in der aktualisierten Fassung vom 01.07.2010
– Entgeltrahmentarifvertrag Zeitarbeit (ERTV) in der Fassung vom 01.07.2010
– Entgelttarifvertrag Zeitarbeit in der Fassung vom 01.07.2010
– Tarifvertrag Beschäftigungssicherung Zeitarbeit in der Fassung vom 01.07.2006

Die jeweils maßgeblichen Tarifverträge liegen im Büro des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer zur Einsicht aus. Für das Arbeitsverhältnis gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die o.a. Tarifverträge sowie die Regelungen dieses Arbeitsvertrages.“

Die Inbezugnahme der tarifvertraglichen Regelungen der Tarifgemeinschaft des Deutschen Gewerkschaftsbundes mit dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen sei – so das LAG Bremen – nach Maßgabe des § 307 Absatz 1 S. 2 BGB hinreichend transparent. Im Einzelnen:

  • Dass es sich bei den vom Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen IGZ und den unterzeichnenden Mitgliedsgewerkschaften des DGB abgeschlossenen Tarifwerken um „mehrgliedrige Tarifverträge“ handele, weil zumindest auf einer Seite mehrere Tarifvertragsparteien am Tarifabschluss beteiligt seien, stehe der Bestimmbarkeit der Arbeitsvertragsbedingungen nicht entgegen.
  • Eine Intransparenz ergebe sich im vorliegenden Fall auch nicht daraus, dass der Arbeitsvertrag eine dynamische Verweisung auf die jeweils gültige Fassung der Tarifverträge regele, jedoch auf einen Manteltarifvertrag verweise, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht mehr aktuell gewesen sei.Eine dynamische Verweisung auf das jeweils gültige Tarifrecht entspreche einer im Arbeitsrecht gebräuchlichen Regelungstechnik und diene den Interessen beider Parteien eines auf die Zukunft gerichteten Arbeitsverhältnisses.
  • Eine Intransparenz im Sinne des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB ergebe sich auch nicht im Rahmen einer Gesamtschau der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen. Soweit die arbeitsvertraglichen Vereinbarungen vom gültigen Rahmentarifvertrag abweichen, könne dies zwar zur Unwirksamkeit der einzelnen Abweichungen führen, die Abweichungen stellten jedoch auch in ihrer Gesamtschau die wirksame Inbezugnahme des Tarifwerks nicht infrage. Für den Kläger sei trotz der Abweichungen hinreichend deutlich erkennbar gewesen, dass sich sein Arbeitsverhältnis dynamisch nach der jeweils gültigen Fassung der Tarifverträge richtet