Wie zu befürchten war, hat der Beschluss des Arbeitsgerichts Kiel – Beschluss vom 26.07.2017 – 7 BV 67c/16 zur Mindestbesetzung im Krankenhaus nicht gehalten.
Das LAG Schleswig Holstein – Beschluss vom 25.04.2018 – 6 TaBV 21/17 hat entschieden, dass der Betriebsrat im Hinblick auf die Mindestbesetzung kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG habe. Zur Begründung führt es aus, dass die Problematik der Besetzung bei § 92 BetrVG (Personalplanung) anzusiedeln sei, wo die Mitbestimmung beschränkt sei. Überdies dürfe die Einigungsstelle das Bestehen einer Gefährdung nicht eigenständig feststellen. Und schließlich sei § 3 Abs. 2 Arbeitsschutzgesetz zu entnehmen, dass der Arbeitgeber die Zahl der Beschäftigten festzulegen habe. Der Volltext der Entscheidung liegt noch nicht vor.
Immerhin ist die Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht zugelassen worden, so dass wir von dort weitere Erkenntnisse erwarten können.