In einer bisher unveröffentlichten Entscheidung hat das LAG Baden Württemberg – Urteil vom 05.04.2017 – 4 Sa 53/16 vermeintlich selbstständige physiotherapeutische Leistungen in einem Krankenhaus als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung enttarnt.
Die klagende Physiotherapeutin habe zwar einen Arbeitsvertrag mit der Therapiezentrum GmbH und diese eine „Kooperationvereinbarung“ mit der Klinik; in Wahrheit aber werde die Arbeitnehmerin zur Arbeitsleistung überlassen. Da dies eine unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung darstelle, besteht nach dem Gesetz ein Arbeitsverhältnis mit dem Kreiskrankenhaus.
In der Begründung gesteht das LAG der Klinik zwar zu, dass die Dienstpläne vom Standortleiter des Therapiezentrums erstellt werden und dass die Tätigkeit auf Basis schriftlicher ärztlicher Verordnungen erfolgen. Was aber auf der Station an Leistungen wann, wie und an wem erbracht werden solle, richte sich nach den konkreten ärztlichen Weisungen, die im Laufe des Tages abhängig vom Bedarf direkt und mündlich erteilt würden. Im Ergebnis stelle das Therapiezentrum der Klinik ein Kontingent von Arbeitskräften zur Verfügung, dies sei „klassische Arbeitnehmerüberlassung“.
Wie bereits erwähnt, ist das Urteil – soweit ersichtlich – unveröffentlicht geblieben. Bei Interesse stellen wir es in anonymisierter Form zur Verfügung.