Das Bundessozialgericht ist in drei Revisionsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass Pflegefachkräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen.
„Der Versorgungsauftrag einer stationären Pflegeeinrichtung sowie die Regelungen über die Erbringung stationärer Pflegeleistungen nach dem SGB XI und dem Heimrecht bringen im Regelfall die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der stationären Pflegeeinrichtung mit sich. Für eine nur ausnahmsweise in Betracht zu ziehende selbstständige Tätigkeit müssen gewichtige Indizien bestehen. Zwingende Regelungen des Sozialversicherungsrechts können nicht dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass Beschäftigungsverhältnisse als Honorartätigkeit oder Dienstleistung bezeichnet werden. Die nach der ständigen Rechtsprechung des Senats geltenden Maßstäbe bei der Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit sind auch bei Tätigkeiten von Honorarkräften in Pflegeheimen anzuwenden. Zwar weist die Tätigkeit als Pflegefachkraft in einem Pflegeheim Besonderheiten auf. Dass Pflegefachkräfte, die eine staatlich anerkannte Abschlussprüfung an einer Pflegefachschule absolviert haben, grundsätzlich frei und eigenverantwortlich handeln, lässt nicht ohne Weiteres auf eine selbstständige Tätigkeit schließen. Umgekehrt ist nicht allein wegen der Benutzung von Einrichtungen und Betriebsmitteln des Pflegeheimes zwingend eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Indizien für eine die Tätigkeit prägende fremdbestimmte Eingliederung in den Betrieb eines Pflegeheimes können aber in der Gesamtschau vorliegen, wenn eine Pflegefachkraft eine von der stationären Pflegeinrichtung geschuldete (Teil-)Leistung innerhalb der von diesem vorgegebenen Organisationsabläufe erbringt, die Betriebsmittel des Pflegeheimes nutzt und arbeitsteilig mit dem übrigen Personal in den vorgegebenen Strukturen zusammenarbeitet. Ein nennenswertes Unternehmerrisiko der jeweiligen Pflegefachkräfte konnte in keinem Verfahren festgestellt werden. Der Mangel an Pflegefachkräften ändert an der statusrechtlichen Beurteilung nicht.“
Bundessozialgericht – Urteile vom 07.06.2019 – B 12 R 6/18 R; B 12 R 7/18 R ; B 12 R 16/18 R