Das Landesarbeitsgericht München – Urteil vom 04.12.2019 – 8 Sa 146/19 hat entschieden, dass sogenannte „Crowdworker“ typischerweise keine Arbeitnehmer seien. Soweit ihnen über eine Internetplattform Aufträge vermittelt werden, nehmen die Betreiber keine Arbeitgeberstellung ein.
Ein Arbeitsverhältnis liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflichtung zur Leistung von weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit eingeht. Die Arbeit muss „in persönlicher Abhängigkeit“ erbracht werden. Eine solche sei vorliegend nicht festzustellen. Wie zuvor das Arbeitsgericht München (Az.: 19 Ca 6915/18) schloss sich das LAG der Argumentation des Plattformbetreibers an und wies die Klage ab. Der Kläger sei selbstständig und habe als Selbstständiger Aufträge übernommen.
Der Kläger machte unter anderem Fotos von Tankstellen und Märkten, um sie zur Überprüfung der jeweiligen Warenpräsentation weiterzuleiten. Er arbeitete ca. 20 Stunden pro Woche und erhielt dafür knapp 1.800 Euro im Monat. Die Arbeit wurde von einer Crowdworking-Plattform vermittelt. Als die Plattform die Zusammenarbeit mit ihm beenden wollte, machte der Kläger das Bestehen eines unbefristetes Arbeitsverhältnis geltend.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles wurde die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.