Aus aktuellem Anlass einige wichtige Informationen, die das Projekt „Gegen-Hartz.de“, die Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg sowie die ver.di Selbstständigenvertretung aus Anlass der Conrona Soforthilfe veröffentlicht haben.
1. Corona Sozialschutzpaket
Wenn Selbstständige (oder Arbeitnehmer) jetzt einen Hartz IV Antrag stellen müssen, gilt für die Bewilligung von Arbeitslosengeld II ein vereinfachtes Verfahren nach dem neuen § 67 SGB II:
- Für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. Juni 2020 beginnen, wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt, sofern das Vermögen nicht erheblich ist. Dabei wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn dies im Antrag erklärt wird. Erhebliche Vermögen sind – so zumindest beim Wohngeld – 60.000 € für für Antragsteller plus 30.000 € pro weiteres Haushaltsmitglied
- Des Weiteren gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen.
- Über den Anspruch ist vorläufig – ohne Ermessen – stets für sechs Monate zu entscheiden ist, eine Verkürzung ist nicht zulässig.
- Außerdem erfolgt eine von der vorläufigen Festsetzung abweichende endgültige Festsetzung nur auf Antrag, wenn sich die Einkommenslage schlechter als prognostiziert darstellt.
- Es ist davon auszugehen, dass im Nachhinein das Vermögen geprüft wird.
Die Bundesagentur hat FAQ, ein Erklärvideo sowie Links zu Antragsformularen auf einer aktuellen Seite zusammengestellt.
Für Informationen zu den Leistungen der Bundesagentur (Kinderzuschlag) und der Kommunen (Wohngeld), mit denen man den ALG-2-Bezug vermeiden kann, ist der Flyer der ver.di Selbstständigen zu empfehlen.
2. Corona Soforthilfe
Der Anspruch auf Corona Soforthilfe besteht auch, wenn der Antragsteller aufstockende Leistungen nach dem SGB II bezieht. Der Bezug des Arbeitslosengeldes II ist also kein Grund, auf die Corona-Soforthilfe zu verzichten
Ob die Einmalhilfe auf den laufenden ALG II Bezug angerechnet wird, ist nicht gesondert geregelt worden. Wahrscheinlich ist, dass die Zahlung im Rahmen der Einkommenserklärung, die nachträglich abzugeben sein wird, als Einkommen aus der selbstständigen Beschäftigung berücksichtigt wird.
3. Bürokratische Erleichterungen
Nach Auskunft der Arbeitslosenselbsthilfe Oldenburg e. V. haben die Jobcenter angesichts der zu erwartenden Flut von neuen Anträgen interne Anweisungen von der Bundesagentur für Arbeit erhalten. Danach gilt in den kommenden Wochen und Monaten Folgendes:
– Fragen und Anliegen sollen auch ohne persönlichen Kontakt mit dem JC geklärt werden können. Die ansonsten üblichen „formalen Anforderungen“ (z. B. irgendwelche Formulare benutzen zu müssen) sollen derzeit nicht so genau genommen werden. Anträge sollen auch per Post, per E-Mail, telefonisch oder als Einwurf in die Hausbriefkästen der Jobcenter möglich sein. (lokale Telefonnummern
Tipp: Kopien der Anträge machen; bei Telefonaten mit den Jobcentern notieren, wann genau mit wem über was gesprochen wurde.
– Jeder Antrag gilt ab dem 1. des jeweiligen Monats, in dem der Antrag gestellt wurde ((zum Beispiel gilt ein Antrag bis zum 30. April schon rückwirkend ab dem 1. April). Jeder Antrag kann formlos, das heißt, auch ohne Papiere, gestellt werden. Anders als sonst muss niemand persönlich zum Jobcenter gehen und sich dort ausweisen.
Tipp: Sobald die Jobcenter wieder geöffnet sind, muss jede/jeder zumindest bei Erstantragstellung zum Jobcenter; mit Ausweis bzw. bei anderer Nationalität mit Meldebescheinigung des Rathauses
– Die Nachweise, Informationen und Unterlagen (Mietverträge, Kontoauszüge, Einkommensbelege usw. ), die das JC regelmäßig von den Leistungsbeziehern verlangt, müssen vorübergehend nicht unbedingt kurzfristig eingereicht werden. Das Jobcenter soll auch bei fehlenden Informationen „vorläufig bewilligen“.
– Wer schon im Bezug steht und einen Weiterbewilligungsantrag stellt, der/die soll auch die bürokratischen Erleichterungen bekommen
– Die Regelungen zu den Minderungen bei Sanktionen werden ausgesetzt, das heißt, es werden aktuell keine Sanktionen verhängt.
Abschließend nochmals der Hinweis auf die FAQ-Liste „Selbstständig und Hartz IV – die wichtigsten Fragen und Antworten“. Dort können sich Interessierte – unabhänig von der aktuellen Situation – über die wichtigsten Grundzüge des ALG 2 für Selbstständige informieren.