1. Was gilt, wenn das Einsatzunternehmen nicht tarifgebunden ist?
Wenn ein Einsatzunternehmen keine Tarifbindung hat – egal, ob das Unternehmen aus dem Arbeitgeberverband ganz ausgetreten ist oder eine sogenannte OT-Mitgliedschaft hat – gelten die Regelungen zu den Branchenzuschlägen in aller Regel trotzdem. Der Grund ist einfach: Der tarifliche Status des Einsatzunternehmens ist irrelevant. Entscheidend ist, dass fast alle Leiharbeitsunternehmen Mitglied in einem der Arbeitsgeberverbände BAP oder iGZ sind und/oder arbeitsvertraglich auf diese tariflichen Regelungen Bezug genommen wird. Trifft dies ausnahmsweise nicht zu, besteht sogar ein Anspruch auf Equal Pay.
2. Was versteht man unter „Einsatzzeiten“?
Maßgeblich ist die auf Grundlage eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrages erfolgende Überlassung des Leiharbeitnehmers an sich und nicht die tatsächlich – möglicherweise nur tageweise in einer Woche – erbrachte Tätigkeit bei dem Entleiher. Als „Einsatz“ ist also die Zeitspanne zu verstehen, in welcher der Leiharbeitnehmer an den Kundenbetrieb im Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes überlassen wird und nicht die Summe der Tage, an denen er im Kundenbetrieb die Arbeitsleistung erbringt.
3. Ab wann beginnt ein Einsatz wieder von vorne?
Grundsätzlich werden die Branchenzuschläge nach bestimmten ununterbrochenen Einsatzdauern im Unternehmen fällig. Dabei zählen auch Feiertage, Urlaub und Krankheitstage mit Lohnfortzahlungsanspruch. Erst wenn der Einsatz für länger als drei Monate unterbrochen wird, beginnt die Einsatzdauer von vorne.
4. Was geschieht bei Unterbrechungen von drei Monaten und weniger?
Wird der Einsatz des Leiharbeitnehmers im Kundenunternehmen für höchstens drei Monate unterbrochen, beginnt die Einsatzzeit nicht von vorne, sondern an dem Zeitpunkt, an dem der vorhergehende Einsatz Leiharbeitnehmers in diesem Unternehmen beendet wurde. Die Unterbrechungszeit ist für das Erreichen des Zuschlags und der weiteren Zuschlagsstufen in diesem Fall unschädlich. Bei einem Arbeitgeberwechsel (Wechsel des Leiharbeitsunternehmens) werden vorangegangene Einsatzzeiten im selben Einsatzunternehmen angerechnet, sofern sie ohne Arbeitgeberwechsel zu berücksichtigen gewesen wären.
5. Was versteht man unter einer „Unterbrechung“ des Einsatzes?
Um einen Einsatz zu unterbrechen, muss die Überlassung aktiv beendet werden, z.B. durch die Befristung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder dessen Kündigung bzw. einvernehmliche Aufhebung. Bei einem fehlenden Beendigungstatbestand wird der Einsatz nicht unterbrochen. Kann der Leiharbeitnehmer seine Arbeit bei dem Kunden nicht leisten, z.B. aufgrund einer Krankheit, eines Urlaubs, eines Feiertags oder der Ausschöpfung des vereinbarten vertraglichen Stundenkontingents sowie bei der Ausübung von Betriebsratstätigkeit im Betrieb des Personaldienstleisters oder Schulungen nach Maßgabe von § 37 Abs. 6 BetrVG, dann liegt keine Unterbrechung vor.
6. Was passiert bei einem „Abbruch“ des Einsatzes?
Auch der „Abbruch“ des Einsatzes kann einen Beendigungstatbestand darstellen. Dabei kann der Abbruch von allen drei Beteiligten ausgehen: Vom Verleiher, vom Leiharbeitnehmer oder vom Entleiher. Ein Abbruch liegt aber nur dann vor, wenn der Leiharbeitnehmer die Arbeit leisten könnte, also zum Beispiel nicht bei Krankheit, Urlaub, Feiertag oder der Ausschöpfung des vereinbarten vertraglichen Stundenkontingents.
7. Kann der Branchenzuschlag verrechnet werden?
Es gilt der Grundsatz, dass der Branchenzuschlag nicht mit sonstigen Leistungen jedweder Art aus den Tarifverträgen verrechnet werden darf. Er kann jedoch mit übertariflichen Zulagen verrechnet werden.
Der Branchenzuschlag kann nicht verrechnet werden mit anderen Leistungen, beispielsweise Aufwendungsersatzleistungen wie Fahrtgeld, Auslagen oder Verpflegungsmehraufwand und Entgeltbestandteile wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Prämien jedweder Art, Sonderzulagen, Leistungszulagen, Zuschläge (z. B. für Mehr-/ Wochenend-/ Schicht-/ Nachtarbeit), Erschwerniszulagen (z.B. für Schmutz), Wegezeitvergütungen oder sonstige tarifliche Leistungen. Der Branchenzuschlag darf auch nicht mit gesetzlichen Ansprüchen (z. B. Urlaubsentgelt, Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) verrechnet werden.
Die Branchenzuschläge sind jedoch anrechenbar auf gezahlte übertarifliche Leistungen. Übertarifliche Leistungen sind Entgeltleistungen, die das Leiharbeitsunternehmen mit einzelnen Beschäftigten vereinbart hat oder freiwillig bezahlt und die die tariflichen Entgeltansprüche übersteigen. Dies ist typischerweise ein höheres Stundenentgelt. Die übertariflichen Leistungen müssen allerdings in ihrem Zweck dem Branchenzuschlag entsprechen, d. h. es muss sich um ein höheres Stundenentgelt handeln.
Nicht anrechenbar sind Leistungen, die zum Ausgleich von besonderen Arbeitszeiten, Erschwernissen oder ähnlichem gezahlt werden. Der Branchenzuschlag berechnet sich grundsätzlich nach dem tariflichen Stundenentgelt und nicht nach dem übertariflichen Entgelt. Eine Anrechnung von übertariflichen Leistungen kann es nur für die Einsatzzeiten geben, in denen Branchenzuschläge auch tatsächlich gezahlt werden. Hiervor bleibt es beim vollen Anspruch auf die übertariflichen Leistungen. Soweit Beschäftigte Anspruch auf einen Branchenzuschlag haben, müssen die in den Branchentarifverträgen BZA/iGZ geregelten Zuschläge (§ 4 ETB BZA) bzw. die einsatzbezogene Zulage (§ 5 ERTV iGZ) nicht gezahlt werden.
8. Was ist, wenn im Einsatzunternehmen bessere Regelungen für Leiharbeitnehmer gelten?
In Unternehmen, in denen es gelungen ist, für Leiharbeitnehmer bessere Bezahlung oder auch sonstige Besserstellungen per Tarifvertrag oder Unternehmensvereinbarung zu sichern, sind diese nicht verrechenbarer Teil der tariflichen Ansprüche der Beschäftigten. Das Leiharbeitsunternehmen muss die Leiharbeitskräfte über solche Regelungen in den Einsatzunternehmen informieren. Außerdem sind diese Regelungen in den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag aufzunehmen, den das Einsatzunternehmen mit dem Leiharbeitsunternehmen schließt.
9. Wie sind die Branchenzuschläge bei Krankheit, Urlaub oder Feiertagen zu berücksichtigen?
Die Branchenzuschläge sind ein fester Entgeltbestandteil. Das heißt, die Branchenzuschläge sind bei der Bezahlung von Krankheit, Urlaub und Feiertagen zu berücksichtigen.
10. Kann die Zahlung der Branchenzuschläge gedeckelt werden?
Der Branchenzuschlag ist bis zur Einsatzdauer von 15 vollendeten Monaten auf die Differenz zum laufenden regelmäßig gezahlten Stundenentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs beschränkt, wobei die Beschränkung nicht dazu führen darf, dass nach einer Einsatzdauer von sechs vollendeten Wochen kein Zuschlag gezahlt wird. Nach dem 15. vollendeten Monat des jeweiligen Einsatzes ist der Branchenzuschlag auf das Arbeitsentgelt eines vergleichbaren Arbeitnehmers des Kundenbetriebs im Sinne des § 8 Abs. 1 AÜG beschränkt, wobei tarifvertragliche Entgeltbestandteile der Zeitarbeitsbranche auf entsprechende Vergütungsbestandteile der Einsatzbranche angerechnet werden können.
Der Kundenbetrieb hat das regelmäßig gezahlte
11. Kann sich die Prozenthöhe des Branchenzuschlags verändern?
Ja, sie kann. Die Tarifvertragsparteien haben vereinbart, die Höhe des Branchenzuschlags der einschlägigen Tarifentwicklung anzupassen. Steigen beispielsweise die Löhne in der Druckindustrie stärker als die vergleichbaren Löhne in der Leiharbeit, können die Tarifvertragsparteien den Branchenzuschlag neu festlegen, sprich erhöhen, damit der „alte“ Abstand zwischen Stundenlohn plus Branchenzuschlag in der Leiharbeit und vergleichbarem Tariflohn wiederhergestellt wird. Die Neufestlegung kann nur in vollen Prozentschritten erfolgen.