Erwerbstätigkeit und Hinzuverdienst im Rentenbezug

Der freie Journalist und Autor Rolf von der Reith (Heimfelder Textschmiede) hat sich jüngst – mit unserer fachlichen Unterstützung – dem Thema „Erwerbstätigkeit und Hinzuverdienst im Rentenbezug“ gewidmet. Herausgekommen ist ein sehr lesenswerter Artikel, den wir nachfolgend wiedergeben möchten

Lange Jahre war die Regelaltersgrenze das „magische“ Alter für Hinzuverdienst in der Rente. Bei Regalaltersrentnern fragt die Rentenkasse nicht mehr nach, was man denn sonst so verdient – Einkünfte, egal in welcher Höhe, beeinflussen in keinem Fall mehr die Rentenzahlung. Nur das Finanzamt (und gegebenenfalls auch die Sozialversicherung) interessiert sich noch für die Einnahmen der Rentner.

Jetzt aber kann man schön ab 63 Jahren die große Freiheit beim Hinzuverdienst genießen. Denn nun gibt es, seit dem Wegfall der Hinzuverdienstgrenzen bei vorzeitigem Rentenbezug, überhaupt keine Einschränkungen mehr, wie viel Rentner verdienen dürfen. Holger Thieß, Fachanwalt für Arbeitsrecht in der Hamburger Kanzler Templin & Thieß, sagt ganz klar: „Seit dem 01.01.2023 gilt der unbegrenzte Hinzuverdienst bei Altersrenten.“

Nur für Erwerbsminderungs (EM)-Rentner gelten noch Grenzen, ab denen eine Anrechnung von zusätzlichen Einkünften auf die Rente droht. Aber auch hier ist ein gewisser Verdienst unschädlich. Bei einer vollen EM-Rente gilt 2024 eine jährliche Hinzuverdienstgrenze von 18.555,75 EUR (der Satz wird jährlich angepasst; entsprechend gilt bei der Teil-EM-Rente – also bei einem Leistungsvermögen von täglich weniger als sechs Stunden – die Grenze von 37.117,50 EUR.

Daneben gibt es auch noch die individuelle Hinzuverdienstgrenze, die im Zweifelsfall niedriger sein kann, wie Holger Thieß erklärt: „Sie orientiert sich am höchsten Verdienst, den man in den letzten 15 Jahren vor dem Eintritt der Erwerbsminderung hatte.“ 

Niemand unter den „Normalrentnern“ muss also Rentenkürzungen befürchten. Aber wie jeder Rentner weiß, macht der Unterschied zwischen Brutto- und Nettorente enorm viel aus. Wieviel an Sozialversicherungsbeiträgen und Steuern fällig werden, gehört also auch zur Gesamtrechnung bei der Entscheidung, wie und in welchem Umfang man tätig sein möchte.

Ein Minijob ist in der Regel abgabenfrei, ein normales Angestelltenverhältnis und auch selbständige Tätigkeit (oberhalb einer Freigrenze) sind mit Sozialabgaben belegt. Wenn es sich auch nach Steuern und Beiträgen immer noch für einen rechnet, dann sollte es einem in Zeiten des branchenübergreifenden Fachkräftemangels nicht schwer fallen, einen Job zu finden, der seinen Fähigkeiten entspricht und bei dem die Bedingungen zu Geld, Arbeitszeit und Job-Umfeld stimmen.

Aber auch wenn Leute gesucht werden und viele Firmen gerade erfahrene Mitarbeiter halten wollen, ist es nicht unbedingt ein Selbstgänger, beispielsweise seinen bisherigen Job in die Rente hinein zu verlängern. Denn dann kommt es immer noch darauf an, was genau im Arbeitsvertrag steht.

Eine typische, standardmäßig verwendete Formulierung ist etwa: „Das Arbeitsverhältnis endet mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass es einer Kündigung bedarf.“ Damit ist die Sache klar: Rentenalter bedeutet grundsätzlich Job-Ende.

Das hat seinen Grund: Denn ohne eine solche Regelung würde ein unbefristeter Arbeitsvertrag lebenslang weiter gelten – was nicht unbedingt im Sinne des Arbeitgebers wäre. 

Aber auch wenn das Arbeitsverhältnis laut dem Arbeitsvertrag (oder dem für einen geltenden Tarifvertrag) mit dem Erreichen der Regelaltersgrenze endet, gibt es doch Möglichkeiten, es weiterzuführen. Arbeitgeber und Arbeitnehmer steht es frei zu vereinbaren, den Beendigungszeitpunkt hinauszuschieben. Das geht auch schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses, und es geht auch mehrfach.

Manche andere Vertrags-Formulierungen sind problematisch, etwa: „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters gewährt wird.“ Hier endet das Arbeitsverhältnis beim Bezug einer Rente unabhängig vom Lebensalter. Um weiterzuarbeiten zu können, müsste also der Vertrag entsprechend abgeändert werden.

Eine weitere Variante wäre: „Das Arbeitsverhältnis endet spätestens mit Erreichen der Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung oder mit Ablauf des Monats, in dem eine Rente wegen Alters in voller Höhe gewährt wird.“ Hier gibt es den Ausschluss von Rente und Job nur dann, wenn die Rente in voller Höhe bezogen wird – und da gibt es einen cleveren Ausweg, wie Holger Thieß erklärt: „„Dies kann in der Tat mit der Beantragung einer Teilrente umgangen werden. Sie muss zwischen 10% und 99,99% liegen.“ Angenehmer Nebeneffekt: Der Vertrag müsste noch nicht einmal geändert werden. Das Einzige, was zu tun ist: bei der Rentenversicherung die Teilrente zum gewünschten Anteil zu beantragen.

Mit demselben Kniff hält man als Rentner auch seinen Krankengeldanspruch aufrecht. Fachanwalt Thieß: „Durch Teilrente behalten Rentner den Anspruch auf Krankengeld, Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld.“ Und auch der Anspruch auf Entgeltpunkte, wenn man ehrenamtliche Pflege leistet, bleibt Teilrentnern im Gegensatz zu Vollrentnern erhalten.

Im Einzelnen sehen die Ansprüche so aus: 

– Bei Teilrenten wird Krankengeld ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.

– Arbeitslosengeld wird bis zum Ende des dritten Kalendermonats gezahlt (Voraussetzung: Die Teilrente muss mindestens 6 Monate parallel zur Beschäftigung vorgelegen haben).

– Kurzarbeitergeld wird Teilrentnern ungekürzt gezahlt.

Wer in der Rente weiterarbeiten will, muss dabei auch manche Auskunftspflichten beachten. So ist zum Beispiel bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse zu informieren, wenn man als Rentner eine selbständige Tätigkeit aufnimmt. Und natürlich muss man auch seine Einnahmen in der jährlichen Steuererklärung angeben. Wer dagegen nicht informiert werden muss, wenn man eine Rente bezieht: der bisherige Arbeitgeber – selbst wenn man vorzeitige Rente beantragt und beabsichtigt, im selben Job weiterzuarbeiten. Dass man nicht muss, heißt aber nicht, dass man es aktiv verschweigen sollte, wie Holger Thieß aus seiner täglichen Praxis berichtet: „Es gibt dabei kein „Müssen“. Aber der Arbeitgeber erfährt ja doch davon, wenn die Rentenversicherung ihn über die Statusänderung informiert. Transparenz gegenüber dem Arbeitgeber ist aus meiner Sicht zumeist sinnvoll, gerade wenn es einem auf ein gutes gegenseitiges Verhältnis ankommt.“