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Ihre Kanzlei für Arbeits- und Sozialrecht

Herzlich Willkommen bei Templin & Thieß Rechtsanwälte

Unsere Schwerpunkte liegen im Arbeits- und Sozialrecht auf Seiten der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, ihrer Interessenvertretungen sowie im Bereich der Betrieblichen Altersvorsorge.

Sie finden uns in Hamburg am Berliner Tor, gleich neben dem Mieterverein, und in Bergedorf, in der Ernst-Mantius-Straße bei der Kanzlei Breuning.


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Was Holger Thieß zu aktuellen Entwicklungen schreibt:

Arbeitsgebiete

Die Kanzlei vertritt die Interessen von Arbeitnehmern in allen Fragen des individuellen Arbeitsrechts.

Zu unseren Mandanten gehören auch Führungskräfte und leitende Angestellte sowie Arbeitnehmer und Beamte im Öffentlichen Dienst.

Wir beraten und vertreten Arbeitnehmer und Betriebsräte in allen Fragen des individuellen und kollektiven Arbeitsrechts, z. B.

  • Arbeitnehmer zur Abwehr von Kündigungen, zur Weiterbeschäftigung oder zur Durchsetzung von Abfindungen und Lohnansprüchen,
  • Betriebs- und Personalräte zur Durchsetzung der Mitbestimmungsrechte in gerichtlichen Verfahren, in Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen, in Einigungsstellen,
  • als Sachverständige und Seminarreferenten zu ausgesuchten Themen und Fragestellungen des Arbeitsrechts

Kündigung und Abfindung

Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis in der Regel nur kündigen, wenn er dazu einen Grund hat. Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stellt hohe Anforderungen an den Arbeitgeber. Dies ergibt viele rechtliche Ansatzpunkte für den Rechtsanwalt des Arbeitnehmers, sofern – dies ist wichtig – die Kündigung binnen 3 Wochen seit Zugang angegriffen wird.

Deshalb die Empfehlung: Eine Kündigung umgehend anwaltlich überprüfen lassen: Entweder mit dem Ziel, das Arbeitsverhältnis zu erhalten, oder um eine möglichst hohe Abfindung zu bekommen.

Zwei wichtige Hinweise vorab:

1. Unterschreiben Sie nie voreilig einen Aufhebungs- oder Abwicklungsvertrag. Sie verlieren nicht nur Ihren Arbeitsplatz, Sie können sich auch Ärger mit der Arbeitsagentur einhandeln.

2. Melden Sie sich umgehend nach Erhalt der Kündigung bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend. Andernfalls droht Ihnen eine Kürzung der Leistungen.

Befristung

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis befristet war und nicht verlängert wird, sollten Sie überlegen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Das Teilzeit- und Befristungsgesetz macht den Arbeitgebern eine Vielzahl von Vorgaben, die häufig nicht eingehalten werden; vor allem, wenn das Arbeitsverhältnis länger als zwei Jahre gedauert hat.

Wichtig: Ist aus Ihrer Sicht etwas „faul“, müssen sie binnen drei Wochen nach Ablauf der Befristung Klage eingereicht haben. Deshalb rechtzeitig zum Anwalt, wenn Sie sich beraten lassen wollen.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist die Vorwarnung für eine Kündigung.

Es empfiehlt sich, eine solche schriftlich oder mündlich ausgesprochene Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen. Lassen Sie sich beraten, ob es sinnvoll ist, gegen die Abmahnung vorzugehen, ggf. in welcher Form.

Arbeitszeugnis

Ein gutes Arbeitszeugnis hat große Bedeutung für das weitere Fortkommen. Leider gibt es in vielen Zeugnissen bestimmte Formulierungen, die einen neuen Arbeitgeber dazu bewegen, den Bewerber nicht einmal zum Vorstellungsgespräch einzuladen.

Lassen Sie sich beraten, wenn Sie mit Ihrem Zeugnis nicht einverstanden sind. Häufig lässt sich das Problem dadurch lösen, dass der Arbeitgeber mit Hilfe des Anwalts überzeugt werden kann, das Zeugnis zu korrigieren oder ein Arbeitszeugnis nach dem eigenen Entwurf des Arbeitnehmers zu erstellen.

Offener Lohn

Es gibt unterschiedliche Gründe, weshalb der Arbeitnehmer sein Gehalt nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig erhält.

Arbeitnehmer müssen in solchen Fällen wissen, dass so genannte „Ausschlussfristen“ (= Verfallklauseln) Anwendung finden können; diese können sich aus dem Arbeitsvertrag oder auch aus einem Tarifvertrag ergeben. Werden die Ansprüche nicht innerhalb der Frist – z. B. zwei oder drei Monate – schriftlich geltend gemacht und/oder eingeklagt, so verfällt der Anspruch auf Nachzahlung.

Deshalb vorab die Empfehlung: Schnell zum Anwalt, wenn Lohn offen bleibt.

Betriebliche Altersversorgung

Wenn Sie ein Problem mit Ihrer betrieblichen Altersversorgung haben, werden Sie in der Regel ohne einen Rechtsanwalt nicht auskommen. Die Thematik ist häufig komplex und berührt nicht selten auch andere Rechtsgebiete.
RA Holger Thieß ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht. Bei ihm ist Ihr Problem in den besten Händen.

Prekäre Beschäftigung

Unser besonderes Augenmerk gilt seit vielen Jahren dem Recht der „Prekären Beschäftigung“. So vertreten wir Arbeitnehmer und andere Beschäftigte

  • in der Leih-/Zeitarbeit oder im Werkvertrag,
  • in (unerwünschter) Teilzeit- oder Abrufbeschäftigung,
  • die Mindestlohn erhalten müssen,
  • Arbeitnehmer, die mit ALG-II aufstocken müssen,
  • die als Allein- oder Scheinselbständige tätig sind.

In seinem Kanzleiblog Arbeitsrecht liefert RA Holger Thieß aktuelle Nachrichten, Berichte und Kommentare zu Rechtsprechung, Gesetzgebung und aktuellen Entwicklungen und Trends im Arbeitsrecht. Einen Schwerpunkt bildet der Themenbereich Prekäre Beschäftigung/Neues Arbeitsrecht.

Selbstständige, Freelancer, Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständigkeit heißt, wie der Name schon sagt, dass sich das, was schriftlich vereinbart ist oder nach außen hin dargestellt wird, beim Blick hinter die Kulissen gar nicht als wahr herausstellt, weil der Selbstständige in Wahrheit dann als Arbeitnehmer tätig wird. Ob das der Fall ist, das ist häufig nicht ganz einfach zu ermitteln. Da gibt es eine Vielzahl von Prüfkriterien – wichtige und weniger wichtige Prüfkriterien – und da muss man immer auf den Einzelfall schauen.

Die Rolle des Vertrags

Der Vertrag zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber hat natürlich eine hohe Bedeutung, denn da steht drin, was Sie als Unternehmer machen müssen. Aber Achtung: Häufig ist es so, dass das, was in dem Vertrag steht, in der Praxis dann gar nicht gelebt wird. Und wenn das auseinander fällt, gilt das, was in der Praxis wirklich passiert – dann ist der Vertrag praktisch ohne Bedeutung.

Es gibt keine eindeutige Antwort (Einzelfallentscheidung)

Leider kann man nie eindeutig sagen, ob jemand tatsächlich selbstständig oder scheinselbstständig ist. Das Problem ist: man muss immer auf den Einzelfall gucken, immer auf den einzelnen Auftrag, immer auf die einzelne Tätigkeit, und es greifen eine Vielzahl von Kriterien, die dann gegeneinander abgewogen werden. Man kann sich dieser Lösung annähern, wenn man sich die Prüfkriterien näher anschaut und dazu habe ich einen gesonderten Beitrag gemacht.

Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit

Die Konsequenzen der Scheinselbstständigkeit machen sich vor allen Dingen bemerkbar im Sozialversicherungsrecht. Speziell beim Rentenrecht und beim Krankenversicherungsrecht. Da ist der Scheinselbstständige jetzt auf einmal – in aller Regel zumindest – pflichtversichert und Beiträge müssen nachbezahlt werden.
Weitere Komplikationen ergeben sich im Steuerrecht. Wer als Unternehmer Geld bekommt, für den gelten andere steuerliche Regeln, als für einen Arbeitnehmer, der eine Vergütung bekommt. Auch das müsste rückabgewickelt werden.
Das größere Problem hat eigentlich der Auftraggeber, denn der wird meistens zur Kasse gebeten. Aber für den Scheinselbstständigen hat das in den allermeisten Fällen dann auch zur Konsequenz, dass er seinen Auftrag verliert und dass er dann eben auch keine Vergütung mehr bekommt.

Sonst noch ein Tipp?

Wenn ich Ihnen noch einen Tipp geben darf: Schauen Sie sich meinen zweiten Expertentipp an. Da befasse ich mich näher mit den Prüfkriterien. Wenn Sie dann immer noch nicht klarkommen bzw. unsicher sind, dann denken Sie darüber nach, einen Anwalt zu beauftragen. Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung.

Expertentipp 2 (Die Prüfkriterien zur Scheinselbständigkeit)

Weisungsgebundenheit

Weisungsgebunden ist derjenige, der in örtlicher Hinsicht, zeitlicher Hinsicht und bei der Art und Weise wie er seine Arbeit macht, genau das machen muss, was der Auftraggeber ihm sagt. Wenn er also zu bestimmten Zeiten und an bestimmten Orten zu erscheinen hat und ihm auch im Einzelnen und im Detail gesagt wird, wie er seine Arbeit zu machen hat, dann ist er weisungsgebunden.

Eingliederung in den Betrieb

In den Betrieb ist der- oder diejenige eingegliedert, der ein festes Büro bei dem Kunden hat, wer womöglich eine eigene E-Mail-Adresse hat, ein eigenes Namensschild, wer an Dienstbesprechungen teilnimmt und von außen her wie ein normaler Mitarbeiter des Unternehmens, wo er im Einsatz ist, wahrgenommen wird.

Leistungserbringung nur in eigener Person

Der Auftraggeber möchte häufig, dass gerade der Selbständige die Arbeit erledigt. Das ist manchmal ein bisschen problematisch, weil die Leistungserbringung nur in eigener Person ein Indiz gegen die Selbständigkeit sein kann. Ein Unternehmer kann seine Arbeit auch typischerweise dadurch erbringen, dass er seinerseits Leute beauftragt. Insbesondere bei Urlaub oder bei Erkrankung. Deshalb Vorsicht: Wenn nur in eigener Person die Leistung erbracht werden kann, dann ist das zumindest ein Kriterium gegen die Selbständigkeit.

Verpflichtungen, angebotene Aufträge zu übernehmen

Ein Arbeitnehmer, der muss stets und ständig das machen, was der Arbeitgeber ihm sagt. Das ist bei einem Selbständigen anders: Er hat typischerweise das Recht, auch mal einen Auftrag oder bestimmte Arbeitszeiten zu verweigern. Wenn Sie als Selbständiger nicht die Möglichkeit haben, Arbeit auch mal liegenzulassen oder auf später zu verschieben, dann ist das ein Indiz gegen die Selbständigkeit.

Unternehmerisches Auftreten/Kapitaleinsatz

Das ist ein ganz wichtiges Kriterium! Denn das ist die Sache, auf die die Rentenversicherung ganz besonders schaut. Sie wollen sehen, dass man ein eigenes Büro, einen eigenen Webauftritt, eigene Visitenkarten, Werbung und vielleicht auch eigene Anschaffungen getätigt, also Kapital eingesetzt, hat. All das sind Kriterien für eine Selbstständigkeit. Wer all das nicht hat oder so gut wie gar nicht hat, der läuft Gefahr, als scheinselbstständig anerkannt zu werden.

Einheitliche Behandlung mit Arbeitnehmern

Wer als Selbstständiger genauso behandelt wird wie Arbeitnehmer in dem Auftragsunternehmen, der läuft sehr große Gefahr als scheinselbstständig anerkannt zu werden. Das ist ein ganz schweres Indiz gegen die Selbstständigkeit, wenn man praktisch das gleiche macht wie die Arbeitnehmer, die mit einem zusammenarbeiten.

Aufnahme in den Dienstplan

Aufgenommen in Dienstpläne werden typischerweise Arbeitnehmer. Die Arbeitgeber sagen den Arbeitnehmern, wo sie wann zu arbeiten haben. Wenn man als Selbstständiger in so einen Plan aufgenommen wird, dann ist dies eher ein Indiz dafür dass man abhängig bzw. als Arbeitnehmer beschäftigt ist, und das sollte tunlichst vermieden werden, wenn man als Selbstständiger anerkannt bleiben möchte.

Berichterstattungspflicht

Wer als Selbständiger über seine Arbeit ständig Berichte abgeben und z. B. per E-Mail oder Memos und jeden Handschlag dokumentieren muss, der läuft Gefahr, als Scheinselbstständiger anerkannt zu werden. D. h. nicht, dass man in einem Auftrag gar keine Berichte abgeben darf oder sollte, das ist damit nicht gemeint. Aber diese kleinteilige Berichterstattung und diese kleinteilige Kontrolle die sollte vermieden werden.

Sonst noch ein Tipp?

Ich empfehle, auf die Seiten der Deutschen Rentenversicherung zu gehen und sich dort das Formular, das zu dieser Statusprüfung bereitgestellt wird, herunterzuladen. Dann sich die Anmerkungen dazu durchzulesen und diesen Fragebogen mal zu beantworten und durchzugehen. Das hilft schon sehr weiter bei der Einschätzung, ob man wirklich richtig liegt mit der selbstständigen Tätigkeit.

Das Sozialrecht ist ein extrem großes Rechtsgebiet, denn es regelt buchstäblich alle Fragen rund um die soziale Absicherung. Zur Verdeutlichung einige konkrete Fragen, mit denen wir immer wieder zu tun haben:

  • Steht mir eine Erwerbsminderungsrente zu? Wenn ja, in welcher Höhe? (Rentenversicherung)
  • Darf meine Krankenkasse die Zahlung von Krankengeld verweigern? (Krankenversicherung)
  • Habe ich einen Anspruch aus der Pflegeversicherung? Welche Pflegestufe? (Pflegeversicherung)
  • Muss ich für die Heimkosten meiner Eltern aufkommen? (Elternunterhalt)
  • Darf die Arbeitsagentur das Arbeitslosengeld kürzen/sperren? (Arbeitslosengeld I)
  • Muss das Jobcenter die die vollen Kosten der Unterkunft übernehmen? (Arbeitslosengeld II)
  • Welche Leistungen erhalte ich nach einem Arbeitsunfall? (Unfallversicherung)
  • Welche Rechte habe ich aufgrund meiner Schwerbehinderung? (Behindertenrecht)
  • Bin ich selbstständig oder abhängig beschäftigt ? (Versicherungsstatus)

Den Versicherten und Leistungsberechtigten kommen dabei einige Besonderheiten des Sozialrechts zu Gute:

  • Es gibt keine Bestandskraft missliebiger Verwaltungsakte (§ 44 SGB X), es ist also immer möglich, eine behördliche Entscheidung nach Fristablauf erneut anzugreifen.
  • Der sog. „Herstellungsanspruch“, ein Schadensersatzanspruch bei unvollständiger oder falscher Beratung durch die Sozialleistungsträger, eröffnet im Nachhinein die Chance, unterlassene Anträge auf Sozialleistungen nachzuholen (§§ 13-15 SGB I).
  • Leistungsträger sind bei einem Kompetenzstreit zur Vorleistung verpflichtet (§ § 43 SGB I, 14 SG B IX).
  • Es gibt einen erhöhten Vertrauensschutz bei nachträglichem Entzug rechtswidrig bewilligter Sozialleistungen (§ 45 SGB X).

Die Verfahren im Sozialrecht sind gekennzeichnet durch zwei typische Merkmale:

  1. Die existenzielle Betroffenheit des Mandanten: Es geht häufig um Situationen, in denen die wirtschaftliche Existenz auf dem Spiel steht.
  2. Nur eine schnelle Reaktion hilft weiter: Nur eine Durchsetzung der Rechte in Eilverfahren nützt dem Mandanten.

Fazit: Das Sozialrecht gewährt viele Rechte und Ansprüche. Rufen Sie uns an, bevor es zu spät ist.

Rentenversicherung

Rentenansprüche sind davon abhängig, dass zuvor Beiträge gezahlt wurden und bestimmte persönliche und versicherungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt sind. Aus der gesetzlichen Rentenversicherung werden folgende Renten gezahlt:

  • Renten wegen Alters
  • Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
  • Hinterbliebenenrenten (Renten wegen Todes)

Für die Altersrente, aber auch für Hinterbliebenenrenten sind wichtige Faktoren zu berücksichtigen, wie Kindererziehungszeiten, Arbeitslosenzeiten, Schwangerschaften und anderes. Die Gewährung der Erwerbsminderungsrente ist demgegenüber in besonderem Maße von medizinischen Voraussetzungen abhängig.

Die Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung in der Hamburger Innenstadt (Poststraße  6a, 20354 Hamburg, Telefon  040 34891-25060)kann vielen Fällen eine gute erste Hilfe sein. Aber denken Sie daran: Inhalt und Umfang der ermittelten Ansprüche wirken sich dauerhaft auf die gesamte Rentenbezugszeit aus.  Eine umfassende rechtliche Unterstützung durch einen Fachanwalt für Sozialrecht kann sich lohnen.

Gesetzliche Rentenansprüche entstehen also mit dem Rentenalter, mit dem Tod eines Familienangehörigen oder wenn eine volle oder teilweise Erwerbsunfähigkeit eintritt.
Erforderlich ist – wie bei jeder Sozialleistung  – ein Antrag. Auf den Antrag hin findet die Prüfung der Voraussetzungen beim Rententräger statt. Sind die Voraussetzungen erfüllt, dann wird ermittelt, in welcher Höhe die Zahlung erfolgt.

Krankenversicherung

Der Versicherungsstatus, die Zahlung von Krankengeld, der Umfang der Beitragspflicht sowie die Übernahme von medizinisch notwendigen Behandlungen sind typische Gegenstände der Auseinandersetzung im Recht der Krankenversicherungen nach dem Sozialgesetzbuch 5. Besonders wichtig ist eine gute Rechtsvertretung, wenn es um die Deckung für umfangreiche und kostspielige Behandlungen geht. Aber auch wenn überhöhte Beiträge verlangt oder die Krankengeldzahlung eingestellt wird, kann eine gute Beratung existenziell wichtig sein.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist in diesen Fällen der erste Ansprechpartner.

Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung helfen, den Aufwand der Pflege von alten oder behinderten Menschen zu finanzieren. Die Höhe der Leistungen hängt von der vergebenen Pflegestufe ab. Nicht immer liegen die medizinischen Dienste der Krankenkassen bei der Einstufung richtig. Neben der Ermittlung des genauen Pflegebedarfs spielt auch die Inanspruchnahme der Angehörigen eine wichtige Rolle bei der Leistungsermittlung.

Bei Fragen rund um das Pflegerecht helfen der Pflegestützpunkt Hamburg-Mitte oder der  Bergedorfer Pflegestützpunkt am Weidenbaumsweg 21 (Eingang D), eine sinnvolle erste Anlaufstelle (Telefon 428 99 10 20). Sind schwierige juristische Fragen zu lösen, so empfiehlt sich ein Fachanwalt für Sozialrecht.

Krankenversicherung

Der Versicherungsstatus, die Zahlung von Krankengeld, der Umfang der Beitragspflicht sowie die Übernahme von medizinisch notwendigen Behandlungen sind typische Gegenstände der Auseinandersetzung im Recht der Krankenversicherungen nach dem Sozialgesetzbuch 5. Besonders wichtig ist eine gute Rechtsvertretung, wenn es um die Deckung für umfangreiche und kostspielige Behandlungen geht. Aber auch wenn überhöhte Beiträge verlangt oder die Krankengeldzahlung eingestellt wird, kann eine gute Beratung existenziell wichtig sein.

Ein Fachanwalt für Sozialrecht ist in diesen Fällen der erste Ansprechpartner.

Elternunterhalt

Kinder haften für ihre Eltern – jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen.

Längst haben die Sozialbehörden entdeckt, wie sich die Kosten für bedürftige Eltern refinanzieren lassen. Den Kindern stellt sich eine Fülle von Fragen, z. B.:

  • Unter welchen Voraussetzungen muss Elternunterhalt gezahlt werden?
  • Wie läuft das Verfahren beim Sozialhilfeträger ab?
  • Muss man Elternunterhalt auch dann zahlen, wenn die Beziehung zu Vater/Mutter sehr schlecht ist/war?
  • Müssen Kinder auch für im Ausland lebende Eltern Unterhalt zahlen?
  • Müssen Geschenke des nun Unterhaltsbedürftigen zurückgegeben werden?

Als Einstieg in die Problematik sei der Ratgeber Elternunterhalt der Verbraucherzentrale empfohlen.

Sind komplizierte juristische Fragen zu lösen, hilft der Fachanwalt für Sozialrecht weiter. RA Holger Thieß vertritt die Kinder gegenüber Sozialämtern, wenn es um das Ob und die Höhe des Elternunterhalts und den so genannten Unterhaltsrückgriff geht. Aber auch dann, wenn eine präventive Beratung gewünscht wird.

Arbeitslosengeld I

Wenn Arbeitsverhältnisse beendet werden, kann es zu Problemen bei der Auszahlung von Arbeitslosengeld I kommen. Es werden ungerechtfertigte Sperrzeiten oder Strafen aufgrund angeblich verspäteter Arbeitslosmeldung verhängt. Die Zumutbarkeit von einzelnen Arbeitsangeboten, Umzügen oder Fahrzeiten sind zu prüfen, denn nicht alle Vorgaben der Arbeitsagentur müssen hingenommen werden.

Lassen Sie sich durch uns als Fachanwalt für Sozialrecht beraten.

Arbeitslosengeld II/Sozialhilfe

Sozialrecht ist längst nicht nur Hartz-IV. Richtig ist aber: Ca. 60 % aller Verfahren vor den Sozialgerichten drehen sich um Ansprüche aus „Hartz IV“.

Mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II im Jahre 2005 ist eine wahre Flut von Gesetzen und Richtlinien erlassen und dann auch noch ständig verändert worden. Kein Wunder, dass viele Sachbearbeiter nicht mehr durchblicken und eine  Auseinandersetzung nach der anderen ansteht. Die harten Regelungen bringen viele Ungerechtigkeiten mit sich, gegen die es sich lohnt, rechtlich vorzugehen. Hier nur einige Beispiele:

  • Falsche Anrechnung von Vermögen und Einkommen
  • Zusammenlebende werden als Lebenspartner angesehen.
  • Die  Wohnsituation wir falsch bewertet.
  • Sonderbedarfe sind unbekannt und werden vorenthalten.
  • Sanktionen werden zu Unrecht verhängt.

Wenn Sie allein oder trotz Unterstützung durch eine Beratungsstelle, z. B. das Beratungszentrum Arbeitslosen-Telefonhilfeoder die Soziale Beratungsstelle Bergedorf/Billstedt, Weidenbaumsweg 19,21029 Hamburg, Telefon 040 71367-21, nicht mehr weiterkommen, lassen Sie sich durch uns als Fachanwalt für Sozialrecht beraten und vertreten.

Unfallversicherung

Die gesetzliche Unfallversicherung tritt nach einem Arbeitsunfall oder auch bei Berufskrankheiten ein.

Oft ist strittig, welche Arten von Unfällen tatsächlich versichert sind, wo die Unfälle stattfanden und welche medizinischen Vorgeschichten die Betroffenen hatten. Die Zahlung der medizinischen Versorgung und möglicher Entschädigungsleistungen hängen dann von der Klärung der medizinischen Sachverhalte und Begleitumstände ab.

Der Fachanwalt für Sozialrecht kennt sich mit den Einzelheiten des Sozialgesetzbuchs 7 aus und vertritt Sie gegenüber den Berufsgenossenschaften.

Versicherungsstatus/Beitragsrecht

Darf die gesetzliche Krankenversicherung/Rentenversicherung Beiträge von mir verlangen, und falls ja, ist die Höhe des festgesetzten Beitrags richtig?

Kindergeld, Wohngeld, Familienzuschüsse

Der Staat bietet viele Leistungen und Zuschüsse für Familien an, die Sie auch beantragen und nutzen sollten. Wir helfen Ihnen bei der Beantragung von Mutterschaftsgeld, Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Kinderbetreuungskosten und vielem mehr.

Lassen Sie sich in den Beratungsstellen der Behörden umfassend beraten, welche Leistungen Ihnen zustehen und wie Sie diese beanspruchen können. Kommen Sie dort nicht weiter, lassen sie sich von uns als Fachanwalt für Sozialrecht weiterhelfen.

Selbstständige und kleine Unternehmen

Unternehmer und Selbständige haben häufig mit sozialrechtlichen Angelegenheiten zu tun. Wer zum Beispiel Angestellte hat, muss sich regelmäßig mit Fragen der Sozialversicherung, Unfallversicherung oder mit den Formalitäten der Arbeitsagenturen auseinander setzen. Anwaltliche Unterstützung hilft im Dickicht der unzähligen Vorschriften und Verpflichtungen, z. B. bei

  • Betriebsprüfungen der Rentenversicherungsträger
  • Beitragsnachforderungen
  • Scheinselbstständigkeit

Die Kanzlei berät Betriebs- und Personalräte in allen Fragen des Arbeitsrechts, des Betriebsverfassungsrechts und des Sozialrechts.

Soziale Angelegenheiten (§ 87 BetrVG)

Der Betriebsrat hat in den Sozialen Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 Nr. 1 – 12 BetrVG erzwingbare Mitbestimmungsrechte. Wir führen für den Betriebsrat Verhandlungen über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung oder vertreten ihn – wenn eine Einigung mit dem Arbeitgeber nicht möglich – in der Einigungsstelle.

Verstößt ein Arbeitgeber gegen Pflichten aus einer Betriebsvereinbarung, setzen wir die Rechte des Betriebsrats in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren durch, u. U. im Wege des Einstweiligen Rechtsschutzes.

Die in unserer Praxis am häufigsten vorkommenden Mitbestimmungsfragen betreffen

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage (BV Arbeitszeit),
  • vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (BV Mehrarbeit/Überstunden),
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird (BV Urlaub),
  • Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen,
  • Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften,
  • Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung.

Personelle Angelegenheiten (§§ 92 ff BetrVG)

Das Betriebsverfassungsgesetz regelt die Rechte des Betriebsrats in allgemeinen personellen Angelegenheiten. Dazu gehören vor allem die Personalplanung und die Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellungen, Versetzungen, Umgruppierungen und Kündigungen.

Wir setzen die Rechte für die Betriebsräte durch und beraten in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Wenn erforderlich führen wir die Beschlussverfahren vor dem Arbeitsgericht.

Besondere Kompetenz und Erfahrung haben wir bei der Einführung von Leiharbeit und Werkvertragsbeschäftigung bzw. bei der Auslagerung von Arbeitsplätzen. Hier ist es wichtig, dass der Betriebsrat frühzeitig aktiv wird. Sprechen Sie uns lieber früh an.

Personelle Einzelmaßnahmen (§§ 99 – 101 BetrVG)

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In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten (§ 99 BetrVG). Der Betriebsrat kann die Zustimmung unter bestimmten Voraussetzungen verweigern (§ 99 Absatz 2 Nrn. 1 – 6 BetrVG). Vor allem wenn die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde.

Wir vertreten den Betriebsrat, wenn er sich gegen unrechtmäßige personelle Maßnahmen zur Wehr setzen möchte. In aller Regel sind gerichtliche Beschlussverfahren nach Maßgabe der §§ 99 – 101 BetrVG zu führen.

Betriebsänderung (§§ 111 ff BetrVG)

Stehen in einem Betrieb erheblichen Veränderungen oder gar größerer Personalabbau bevor, so ist umgehend zu prüfen, ob eine Betriebsänderung gemäß § 111 BetrVG vorliegt. In einem solchen Fall ist zu prüfen, ob der Arbeitgeber Verhandlungen über einen Interessenausgleich und Sozialplan führen muss und wer für die Verhandlungen zuständig ist.

Wir prüfen für den Betriebsrat umgehend sämtliche vorhandenen Informationen und Unterlagen. Kommt es danach zu einer formellen Beauftragung, so besprechen wir mit dem Betriebsrat die Ziele und entwickeln die richtige Strategie für die Verhandlungen mit dem Arbeitgeber. Soweit erforderlich, werden weitere erforderliche Informationen und Unterlagen vom Arbeitgeber angefordert und/oder externe Berater mit deren Auswertung beschäftigt.

Später erstellen wir in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber Entwürfe für einen Interessenausgleich und einen Sozialplan oder beraten den Betriebsrat bei Entwürfen des Arbeitgebers. Kommt es zur Einrichtung einer Einigungsstelle, so vertreten wir den Betriebsrat selbstverständlich auch dort, um bestmögliche und rechtssichere Konditionen für alle betroffenen Mitarbeiter herauszuholen.

Wenn Sie ein Problem mit Ihrer betrieblichen Altersversorgung haben, werden Sie in der Regel ohne einen Rechtsanwalt nicht auskommen. Die Thematik ist komplex und berührt auch andere Rechtsgebiete, vor allem das allgemeine Arbeitsrecht, das Sozialversicherungsrecht, das Versicherungsrecht und das Steuerrecht.

RA Holger Thieß ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sozialrecht … und auf das Recht der betrieblichen Altersversorgung spezialisiert (siehe BLOG). Bei ihm ist Ihr Problem in den besten Händen.
Für Unternehmen erstellen wir rechtssichere Versorgungsordnungen, das heißt das gesamte Regelwerk, das der Zusage der betrieblichen Altersversorgung eines Unternehmens zugrunde liegt.

Aufgrund unserer Kenntnisse und Erfahrungen sind wir langjährige Berater und Kooperationspartner des u.di Unterstützungs- und Vorsorgewerk für den Dienstleistungsbereich e.V. (www.u-di.de).

Über Uns

Holger Thieß

Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Sozialrecht

Ich bin 1967 geboren, verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Aufgewachsen und zur Schule gegangen bin ich in Lübeck. Mein Studium und das Referendariat habe ich in Hamburg absolviert.

Im Jahre 2000 schloss ich mich der Kanzlei meines Kollegen Kay-Uwe Templin an. Im Jahre 2004 machte ich mich als Sozius der Kanzlei Templin & Thieß Rechtsanwälte selbstständig. Seit Juni 2014 leite ich unser Büro in Bergedorf mit dem Schwerpunkt Arbeits- und Sozialrecht.

Schwerpunkte

  • Arbeitsrecht für Arbeitnehmer
  • Arbeitsrecht für Betriebs- und Personalräte
  • Sozialrecht
  • Betriebliche Altersvorsoge

Dem aus öffentlichen Mitteln der Stadt Hamburg geförderten Projekt „FIRMENHILFE – Beratung für Selbstständige“ hat RA Holger Thieß zwei Interviews zum Problemfeld „Scheinselbständigkeit“ gegeben. Diese sind als „Expertentipps“ zum Anschauen und im Wortlaut zum Nachlesen hier:

Expertentipp 1 (Allgemeines zur Scheinselbständigkeit)

Expertentipp 2 (Prüfkriterien zur Scheinselbstständigkeit, Weisungsgebundenheit)

Kay-Uwe Templin

Ich bin 1958 geboren, verheiratet und habe zwei erwachsene Kinder. Aufgewachsen und zur Schule gegangen bin ich in Hamburg. Studium und Referendariat habe ich gleichfalls in meiner Heimatstadt absolviert.

Im Jahre 1987 begann mein Berufsweg als Justiziar und Syndikusanwalt eines großen Dienstleistungsunternehmens.

Im Jahre 1997 eröffnete ich eine eigene Kanzlei. Seit dem Jahre 2004 bin ich Sozius der Anwaltskanzlei Templin & Thieß Rechtsanwälte. Seit 2013 darf ich die Bezeichnung Mediator (DAA) führen.

Schwerpunkte

  • Arbeitsrecht
  • Beratung Selbstständige/Unternehmer
  • Mediation

Mitgliedschaften

Hanseatische Rechtsanwaltskammer Hamburg
Hamburgischer Anwaltverein (HAV)

Stephanie Röpcke

Büroleitung

Frau Stephanie Röpcke leitet unser Büro. Als Rechtsanwaltsfachangestellte ist sie für die gesamte Organisation und Kommunikation zuständig. Für unsere Mandanten ist sie die erste Ansprechpartnerin.


Mosche Ploy

Wissenschaftlicher Mitarbeiter

Mosche ist Jurastudent im höheren Semester und eine wertvolle Unterstützung bei der Bearbeitung unserer sozialrechtlichen Mandate. Er ist schon seit geraumer Zeit fester Bestandteil unseres Kanzleiteams.

Standorte

Kanzlei Berliner Tor

Beim Strohhause 24
20097 Hamburg
Tel. 040 / 28 05 49 – 70
Fax 040 / 28 05 49 – 72
info@templin-thiess.de

Sprechzeiten

Mo-Fr: 09.00-17.30 Uhr

Kanzlei Bergedorf

Ernst-Mantius-Str. 30
21029 Hamburg
Tel. 040 / 284 70 712
​info@templin-thiess.de

Sprechzeiten

Mo, Mi, Fr: 09.00-13.00 Uhr