"Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", so lautet die gesetzliche Vorgabe. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelt den Grundsatz, dass ein Leiharbeitnehmer von seinem Verleihunternehmen die gleichen Arbeitsbedingungen bekommen muss wie die fest angestellten Kollegen beim Entleihunternehmen.
Dass diese Praxis kaum zur Anwendung kommt, liegt an einer weiteren gesetzlichen Vorschrift (§ 8 Abs. 2 AÜG), welche die Ausnahme zur Regel macht: Wendet das Verleihunternehmen für seine Leiharbeitnehmer Tarifverträge an, wird die Gleichstellung ersetzt. In diesem Fall entfällt der oben genannte Grundsatz. Was dazu führt, dass die meisten Leiharbeitnehmer dann doch deutlich weniger als die Festangestellten verdienen.
Nun hat der Europäische Gerichtshof - Urteil vom 15.12.2022 - C-311/21 diese deutsche Regelung mit...