Das Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 31.05.2023 - 5 ABR 133/19 - hat eine wegweisende Entscheidung zur Anwendung der Tarifverträge der Leiharbeit gefällt.
Nachdem das BAG zuvor den Europäischen Gerichtshof befragt hatte, kam es jetzt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Tarifverträge zwischen dem DGB und BAP bzw. iGZ erlaubt sei. Nach Auffassung der Richter gleichen die Tarifverträge in ausreichender Weise die Nachteile aus, die durch die geringere Bezahlung entstehen. Das heißt: Leiharbeitnehmer dürfen nach Tarifvertrag schlechter bezahlt werden als vergleichbare Stammbeschäftigte.
Mit diesem Urteil zieht das BAG einen Schlussstrich unter jahrelange Diskussionen, die daraus resultierten, dass erst die Tarifverträge eine zumindest vorübergehende (deutliche) Schlechterbezahlung der Arbeitnehmer...