Seit der Neuregelung der Arbeitnehmerüberlassung im Dezember 2011 mühen sich die Arbeitsgerichte mit dem § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ab: "Die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher erfolgt vorübergehend."
Zuletzt hatte das Bundesarbeitsgericht – Beschluss vom 10.07.2013 – 7 ABR 91/11 – klargestellt, dass die Dauerleihe unzulässig ist. Sie berechtige den Betriebsrat dazu, die Zustimmung zur Einstellung gem. § 99 Abs. 2 Nr. 1 (Gesetzesverstoß) zu verweigern.
LAG Hessen sieht Synchronisationsverbot
Das LAG Hessen – Beschluss vom 21.05.2013 – 4 TaBV 298/12 – hat jetzt die Auffassung geäußert, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG ein sogenanntes "Synchronisationsverbot" regele. D. h., die Vorschrift verbiete den Gleichlauf von Überlassung und Arbeitsvertrag. Das Gericht hat eine nicht mehr vorübergehende Überlassung angenommen, weil sowohl die Überlassung als auch der Arbeitsvertrag auf genau ein Jahr befristet waren.
Das LAG - die Entscheidung ist noch nicht veröffentlicht - nimmt eine ausschließlich arbeitsvertragsbezogene Betrachtung vor. Demgegenüber hat das Bundesarbeitsgericht klargestellt, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit der EU-Richtlinie zumindest auch den Zweck habe, die Substitution der Stammbelegschaft zu verhindern. Das BAG stellt somit eine arbeitsplatzbezogene Betrachtung an.
In den kommenden Monaten wird das BAG weitere Entscheidungen treffen müssen und Stellung dazu nehmen müssen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchem Maßstab der Begriff vorübergehend auszulegen ist.
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