Die Verordnung über einen Mindestlohn in der Leiharbeit ist am 01.01.2012 in Kraft getreten

Mit dem 1. Januar 2012 ist eine Lohnuntergrenze für die Entlohnung in der Leiharbeit festgesetzt worden. Damit ist das Verfahren nach § 3 a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) endlich abgeschlossen.

Die Höhe des Mindestlohns ist regional differenziert und beträgt ab 1. Januar 2012 für Ostdeutschland ein­schließlich Berlin 7,01 € und 7,89 €/Stunde für alle übrigen Bundesländer. Das Mindeststundenent­gelt wird im Osten zum 1. November 2012 auf 7,50 € bzw. 8,19 € im Westen angehoben.

Die Geltungsdauer der Verordnung ist bis zum 31. Oktober 2013 befristet. Das ist zugleich der Tag, zu dem sämtliche die Tarifverträge BZA - DGB und iGZ - DGB auslaufen werden.

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