Verdeckte Leiharbeit enttarnen – Jetzt reicht ein Tag

Mit Wirkung zum 01.04.2017 ist das neue Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) in Kraft getreten. Die Gesetzesnovelle soll, so die Aussage des Gesetzgebers, „die Leiharbeit auf ihre Kernfunktionen hin orientieren und den Missbrauch von Werkverträgen eindämmen“. Ob dies gelingen wird, wird unterschiedlich prognostiziert. Einigkeit besteht indes darüber, dass vor allem die neuen Offenlegungs- und Kennzeichnungspflichten die Arbeitsgerichte beschäftigen werden.

Ruhegeldzuschlag - Arbeitsgericht hält Hamburger Gesetz für verfassungswidrig

Unsere Kanzlei engagiert sich seit geraumer Zeit für Beschäftigte der Freien und Hansestadt Hamburg, denen in  fehlerhafter Weise eine sog. "Startgutschrift" zugesprochen worden ist und denen deswegen monatlich um die 50 Euro fehlen.

Jetzt hat der Fall eine neue Dimension angenommen: Mit Beschluss vom 29.03.2017 hat das Arbeitsgericht Hamburg (14 Ca 336/14) auf unseren Antrag hin beschlossen:

1. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.

Bundesarbeitsgericht: Die dauerhafte Überlassung von DRK-Schwestern ist verboten

Wird eine DRK-Schwester, die als Mitglied einer DRK-Schwesternschaft angehört, von dieser in einem vom Dritten betriebenen Krankenhaus eingesetzt, um dort nach dessen Weisung gegen Entgelt tätig zu sein, handelt es sich um Arbeitnehmerüberlassung. Der Betriebsrat des Krankenhauses kann dieser Einstellung die erforderliche Zustimmung verweigern, wenn der Einsatz gegen das Verbot der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG verstößt. Das ist das Ergebnis Kern der mit Spannung erwarteten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts - Beschluss vom 21.

Dauerbrenner Arbeitszeitkonto: LAG Hessen verbietet Anrechnung von Minusstunden

Seit es die Arbeitszeitkonten in den Tarifverträgen der Leiharbeit gibt, stellen sich Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Rechtsanwälte und Gerichte immer wieder dieselbe Frage: Ist der Verleiher berechtigt, einsatzfreie Zeiten als Minusstunden auf das Guthaben im Arbeitszeitkonto des Zeitarbeitnehmers anzurechnen?  Und wenn ja: Unter welchen Voraussetzungen?

Tarifverhandlungen Leiharbeit: Guter Kompromiss oder unheilige Allianz?

Laut Pressemitteilung des DGB vom 30.11.2016  hat die DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit mit dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ) in der dritten Verhandlungsrunde einen Abschluss erzielt. Der Kompromiss - so DGB-Verhandlungsführer Stefan Körzell - enthalte "viel von dem, was wir gefordert hatten."

LAG Schleswig-Holstein zu § 1 Abs. 1 Satz AÜG ("vorübergehend")

Eine Arbeitnehmerüberlassung ist nicht allein deshalb „vorübergehend“, weil sie zeitlich befristet erfolgt ist.

Das AÜG nach der Gesetzesnovelle: Die wichtigsten Fragen und Antworten

Im April 2017 ist die „Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes und anderer Gesetze" in Kraft getreten.  Die Große Koalition wollte damit „die Leiharbeit auf ihre Kernfunktion orientieren“ und den „Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern“.  Die wichtigsten Fragen und Antworten zu den neuen gesetzlichen Regelungen finden Sie nachfolgend unter

Gesetzentwurf Leiharbeit: Die letzten Änderungen

Der Bundestag hat die Novelle zum AÜG im Wesentlichen entsprechend der Vorlage der Bundesregierung beschlossen. Dabei wurden allerdings nochmals drei Änderungen vorgenommen:

 

1.) Die Gesetzesänderungen treten erst zum 1. April 2017 in Kraft (bisher war der 1. Januar 2017 geplant). Im Anschluss daran werden die Kundeneinsatzzeiten der Leiharbeitnehmer hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sowie des Equal Pay nach 9 Monaten gleichfalls erst ab dem 1. April 2017 gerechnet.

 

Arbeitszeitkonto in der Leiharbeit: Ein Thema für Tarifverhandlungen

Die Behandlung des Arbeitszeitkontos nach den Tarifverträgen in der Leih-/Zeitarbeit ist weiterhin ungeklärt. Während einige Landesarbeitsgerichte kein Problem damit haben, dass das Arbeitszeitkonto für einsatzfreie Zeiten mit Minusstunden belastet werden darf, wird dies andernorts als Verstoß gegen § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG angesehen.

Abwälzung des Beschäftigungsrisikos verboten

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