Ein Leiharbeitsvertrag, der vom Gebot der Gleichbehandlung (Equal Pay) zu Ungunsten des Leiharbeitnehmers abweicht, setzt nach der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine vollständige Anwendung des Tarifwerks voraus, z. B des Tarifwerks DGB-Gemeinschaft und BAP oder DGB-Gemeinschaft und iGZ. Enthält der Arbeitsvertrag hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken, so bleibt es bei dem Anspruch auf Equal Pay (vormals § 10 Abs.