Die Arbeitsgerichte Cottbus und Offenbach waren die ersten Gerichte, die zugunsten des Betriebsrats entschieden haben. Jetzt liegt das erste Urteil eines Landesarbeitsgerichts vor. Und was für eines.
Das LAG Niedersachsen hat mit Beschluss vom 19.09.2012 - 17 TaBV 124/11 ein echtes Zeichen gesetzt. In einer ausführlichen Begründung wird dargelegt, weshalb dem Betriebsrat im Falle einer nicht-vorübergehenden Überlassung ein Zustimmungsverweigerungsrecht gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zusteht.
Betroffen ist ein Zeitungsverlag, der im Jahre 2005 begonnen hatte, alle neuen Stellen mit Leiharbeitnehmern zu besetzen.
Die Leitsätze lauten:
1. Der Dauerverleih von Arbeitnehmern im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit ist seit der Neufassung des AÜG vom 20.12.2011 (BGBl I. S. 2854), mit dem die Richtlinie 2008/104/EG umgesetzt wurde, unzulässig.
2. Beabsichtigt der Arbeitgeber die unbefristete Einstellung einer Arbeitnehmerin auf einem sog. Dauerarbeitsplatz, kann der Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG wegen Gesetzesverstoßes verweigern.
3. Stellt der Arbeitgeber grundsätzlich nur noch Leiharbeitnehmer ein, um eine Senkung der Personalkosten zu erreichen, so kann dies unter Berücksichtung aller Umstände des Einzelfalls als institutioneller Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB) ein Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG begründen. In einem solchen Fall kann nicht festgestellt werden, dass die Maßnahme aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war (§ 100 Abs. 2 Satz 3 BetrVG).