Dauerleihe nach BAG-Urteilen: Betriebsrat setzt Eingruppierung der Leiharbeitnehmer durch

Nach den Urteilen des BAG befinden sich die Arbeitsgerichte in der Zwickmühle:

Als nationale Gerichte haben sie einerseits die Aufgabe, die EU-Richtlinie umzusetzen, das heißt Sanktionen für den Fall der verbotenen Dauerleihe zu verhängen. Es kann von der Rechtsordnung nicht hingenommen werden, dass ein ausdrücklich verbotener Zustand ohne Rechtsfolgen bleibt.
Andererseits müssen die Arbeitsgerichte die Gewaltenteilung beachten, die es dem Gesetzgeber und nicht den Gerichten auferlegt, die Sanktionen vorzugeben.In diesem Sinne hat das BAG der Anordnung eines Arbeitsverhältnisses einen Riegel vorgeschoben.

Arbeitsgericht Cottbus wählt "nächstbeste Lösung"

Im Anschluss daran hat das Arbeitsgericht Cottbus - Beschluss vom 06.02.2014 - 3 BV 96/13 jetzt entschieden, dass die dauerüberlassenen Arbeitnehmer zwar kein Arbeitsverhältnis bekommen dürfen. Sie müssen jedoch - als nächstbeste Lösung - so gut es geht gleichgestellt werden.

Eingruppierung in den Haustarif

So müssen die Leiharbeitnehmer für die Zeit der Dauerüberlassung die gleiche Vergütung erhalten. Die Rechte aus der Betriebsverfassung müssen angeglichen werden. Und nicht zuletzt müsse der Betriebsrat des Entleiherbetriebes die gleichen Mitbestimmungsrechte erhalten.In diesem Sinne wurde dem Arbeitgeber, einem großen privaten Klinikbetreiber aufgegeben, die Eingruppierung der von der Personalservicegesellschaft überlassenen Mitarbeiter in den Haustarif vorzunehmen.

Der Streit um die Dauerleihe geht in die nächste Runde.

Weitere Anträge sind zu erwarten, einige liegen den Gerichten bereits vor: So fordert ein anderer Betriebsrat die Unterlassung, ein weiterer möchte die Wählbarkeit der Leiharbeitnehmer zum Betriebsrat geklärt haben. Die Arbeitnehmer selbst werden vom Verleiher oder Entleiher Nachzahlung oder Schadensersatz verlangen. Und dann ist da noch der Unionsrechtliche Haftungsanspruch wegen Nichtumsetzung der Richtlinie, der sich gegen die BR Deutschland richtet.

Solange der Gesetzgeber untätig bleibt, wird der Streit nicht enden.

 

 

Arbeitsgericht Brandenburg: Betriebsrat beantragt Unterlassung der fortgesetzter Dauerleihe

Während die Große Koalition den vom BAG zugespielten Ball in den eigenen Reihen hält und auf Zeit spielt, fordert der kampferprobte Betriebsrat eines großen privaten Klinikbetreibers den Arbeitgeber zu einer neuen Auseinandersetzung heraus. Es geht um die Beendigung der unbefristeten Dauerleihe.

Einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt

Im Auftrag unseres Mandanten haben wir beim Arbeitsgericht Brandenburg beantragt, dem Arbeitgeber den unbefristeten Entleih von insgesamt 32 Arbeitnehmern, die allesamt mit einem Arbeitsvertrag der konzerneigenen Personalservicegesellschaft ausgestattet sind, zu untersagen. Begehrt wird eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Arbeitsgericht wird voraussichtlich bis zum Ende des Monats entscheiden, ob die Überlassung fortgesetzt werden darf.

Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte

Gerügt werden ein grober Verstoß gegen das Verbot der willkürlichen Ungleichbehandlung (75 Abs. 1  BetrVG), gegen die Mitbestimmungsrechte in Sozialen und Personellen Angelegenheiten sowie gegen eine Vielzahl von Rechten aus den Betriebsvereinbarungen.

Kandidatur zum Betriebsrat wird vereitelt

Im Vorwege der Betriebsratswahlen macht der BR zudem geltend, dass den Mitarbeitern durch die Aufrechterhaltung des verbotswidrigen Status die Möglichkeit zur Kandidatur genommen wird. Insoweit droht ein Schaden, der nicht mehr gutzumachen wäre.

 

 

Tarifverträge Zeitarbeit - Kommentierung Denzel/Thieß liegt vor

 

Mit Wirkung zum 1. November 2013 sind die neuen Tarifverträge für die Zeitarbeit in Kraft getreten. Jetzt liegt die 2. Auflage der Verdi-Kommentierung vor, die die Änderungen berücksichtigt.

Die Rechtsanwälte Gerd Denzel und Holger Thieß kommentieren die Tarifverträge nach Stichworten und geben zahlreiche praktische Tipps. Die Kommentierung enthält u. a.

  • einen umfangreichen Berufs- und Tätigkeitskatalog zur richtigen Eingruppierung
  • die wichtigsten Merksätzen für die Leiharbeit
  • die Praxishilfe „Jeder Cent zählt“ sowie
  • zahlreiche nützliche Tipps und Adressen

Ein besonderes Augenmerk legen die Autoren auf die korrekte Handhabung des Arbeitszeitkontos sowie auf die Meldepflichten und die Bezahlung bei Nichteinsatz. Hier legen die Arbeitgeber die Tarifverträge häufig zu Lasten der Arbeitnehmer aus (Wie gerade bekannt wurde, wird das Bundesarbeitsgericht in Kürze eine Grundsatzentscheidung treffen).

Auch die Branchenzuschläge werden behandelt, wobei hier ergänzend auf die Verdi-Broschüre "Praxishilfe Tarifverträge Branchenzuschläge" hingewiesen wird.

Dauerleihe: Wie geht es jetzt weiter?

 

Einen Tag nach dem Urteil des BAG fragen sich die Juristen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, wie es jetzt wohl weiter gehen mag. Da gibt es einerseits den Beschluss des 7. Senats, der unbefristete Überlassungen für unzulässig erklärt. Und andererseits das Urteil des 9. Senats, welches sich weigert, eine unzulässige Dauerüberlassung zu sanktionieren. 

Was passiert nun mit den Arbeitnehmern, die ...

Dauerleihe - BAG spielt den Ball zurück zum Gesetzgeber

 

Aus der Traum. Der 9. Senat des BAG verweigert einem dauerhaft überlassenen Leiharbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen (Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13).

Keine Rechtsgrundlage

Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Arbeitsverhältnisses, eine "planwidrige Regelungslücke" liege nicht vor. Auch die EU-Richtlinie helfe nicht weiter: Dort sei geregelt, dass die Mitgliedsstaaten über die Art der Sanktionen zu entscheiden hätten.

Das BAG spielt den Ball zurück

Mit diesem Urteil spielt das BAG dem Gesetzgeber den Ball wieder zurück. Während die Kanzlerin auf die Vorgaben aus Erfurt gewartet hat, ist man dort nicht bereit, die Verantwortung zu übernehmen. Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert.

Welche Sanktion soll es geben?

Viele tausend Leiharbeitnehmer stecken seit Jahren in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen. Und damit in einer rechtlichen Situation, die der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 für unzulässig erklärt hat.

Viele Fragen bleiben offen:

  • Werden die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der unzulässigen Dauerleihe endlich geregelt?
  • Wird der Gesetzgeber Sanktionen verhängen, ggf. welche?
  • Schafft der (neue) Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage zugunsten der Leiharbeitnehmer?
  • Werden ggf. auch die Leiharbeitnehmer profitieren, die bereits seit Jahren in der Dauerleihe stecken? Oder müssen sie jetzt die Entleihunternehmen verlassen?

Eines ist klar: Der Gesetzgeber muss handeln. Und zwar schnell!

 

Dies zeigt der ZDF-Bericht, der den entschiedenen Fall ausführlich schildert

 

 

Das große Zittern – BAG entscheidet über das Schicksal vieler Leiharbeitnehmer

 

Im Juli 2013 gab es den ersten Paukenschlag aus Erfurt: Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erklärte die nicht-vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern für unzulässig. Seitdem können Betriebsräte die unbefristete Leiharbeit in ihrem Unternehmen verhindern.

Folgt am 10. Dezember der nächste Paukenschlag? Viele Unternehmen, die ihre Leiharbeitnehmer bereits zuvor für einen langen Zeitraum entliehen haben, zittern: Müssen sie die Arbeitnehmer zum Verleiher zurückschicken? Oder bekommen die Leiharbeitnehmer womöglich ein Arbeitsverhältnis in ihrem Unternehmen zugesprochen?

Der 9. Senat des BAG wird in der zweiten Grundsatzentscheidung darüber befinden, ob ein dauerhaft überlassener Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum Entleihunternehmen einklagen kann (9 AZR 51/13). Nur selten hat eine Entscheidung des höchsten Arbeitsgerichts eine derart weitreichende Bedeutung gehabt:

Tausende Leiharbeitnehmer hoffen auf eine gesicherte Stellung in „ihrem“ Entleihunternehmen. Dazu vielleicht sogar auf Nachzahlungen für die Zeit seit der Gesetzesänderung, das heißt seit dem 1. Dezember 2011.

Die Entscheidung ist völlig offen. Offen ist auch, welchen Einfluss die eine oder andere Entscheidung auf die Pläne der Großkoalitionäre haben wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Rechtsanwälte, Arbeitsgerichte und nicht zuletzt die Politik warten mit Spannung auf die Entscheidung des BAG.

Auch eine große Zahl unserer Mandantinnen und Mandanten  ist  unmittelbar betroffen. Die über 100 Arbeitnehmer der Asklepios-Personalservicegesellschaften in Brandenburg, Lübben und Teupitz, die in unbefristeten Überlassungen stecken, schauen am Dienstagvormittag gebannt nach Erfurt.

Fragen zum Inhalt und zu den Folgen des BAG-Urteils beantwortet RA Holger Thieß ab Dienstagnachmittag. Per e-mail (h.thiess@templin-thiess.de) oder per Telefon: 040 / 280 54 97-0.

Leiharbeit und Werkvertrag im Koalitionsvertrag - ein Kurzkommentar

 

Die rot-grüne Koalition hat dem Missbrauch von Leiharbeit Tür und Tor geöffnet. Die schwarz-gelbe Koalition hat wegen des zwingenden EU-Rechts einige Korrekturen vornehmen müssen. Im Schatten der "Verbesserungen" ist der Werkvertrag wieder in Mode gekommen, er wird inzwischen systematisch und strategisch für Tarifflucht und Personalabbau genutzt.

Schönheitskosmetik

Die avisierten Korrekturen im Koalitionsvertrag sind Schönheitskosmetik und vollziehen überwiegend nur das nach, was die Rechtsprechung bereits entschieden hat. Die Ausweitung der missbräuchlichen Werkverträge kann so nicht gestoppt werden: Es wird weiterhin viele Beschäftigte zweiter und dritter Klasse mit schlechter Bezahlung, mit unsicheren Arbeitsbedingungen und ohne Tarifindung geben. Was ihnen bleibt, ist der Mindestlohn.

Spaltung und Verunsicherung werden bleiben

Eine politische Umgestaltung des Arbeitsrechts im Interesse der "kleinen, fleißigen Leute" sieht anders aus. Die Spaltung des Arbeitsmarkts bleibt erhalten, die Verunsicherung der "Normalbeschäftigten" auch.  Bedauerlich, zumal die parlamentarische Mehrheit für Reformen und echte Verbesserungen da wäre.

 

 

 

Leiharbeit und Werkvertrag - Was fehlt im Koalitionsvertrag?

 

Der Koalitionsvertrag sieht die Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen vor. Ergebnis: Vieles fehlt,

Im Einzelnen: ...

Die neuen Tarifverträge zur Zeitarbeit/Leiharbeit

 

Mitte September 2013 haben sich die DGB-Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände der Leiharbeit, BAP und iGZ, auf ein neues Tarifwerk verständigt. Die Tarifverträge (Entgelt-, Entgeltrahmen- und Manteltarifvertrag) treten am 1. November 2013 in Kraft. Sie können erstmals zum 31. Dezember 2016 gekündigt werden.

Alle wesentlichen Neuerungen (Entgelte, Arbeitszeitkonto, Ausschlussfristen, neue Entgeltgruppen, Verbot der Streikbeschäftigung) sind der aktuellen Verdi-Tarifinfo zu entnehmen. Insgesamt ein Abschluss, der aus Gewerkschaftssicht ein gutes Ergebnis darstellt.

REPORT MAINZ: Werkverträge erobern jetzt auch das Gesundheitssystem

 

"Erst festangestellt, dann Leiharbeit, jetzt Werkvertrag? Immer mehr Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen setzen auf die schmutzigen Methoden der Fleischindustrie."

 

Mit diesen Worten kündigt REPORT MAINZ seine Sendung am Dienstag, 17.09.2013, 21.45 Uhr an.

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