Arbeitsgericht Brandenburg: Betriebsrat beantragt Unterlassung der fortgesetzter Dauerleihe

Während die Große Koalition den vom BAG zugespielten Ball in den eigenen Reihen hält und auf Zeit spielt, fordert der kampferprobte Betriebsrat eines großen privaten Klinikbetreibers den Arbeitgeber zu einer neuen Auseinandersetzung heraus. Es geht um die Beendigung der unbefristeten Dauerleihe.

Einstweilige Unterlassungsverfügung beantragt

Im Auftrag unseres Mandanten haben wir beim Arbeitsgericht Brandenburg beantragt, dem Arbeitgeber den unbefristeten Entleih von insgesamt 32 Arbeitnehmern, die allesamt mit einem Arbeitsvertrag der konzerneigenen Personalservicegesellschaft ausgestattet sind, zu untersagen. Begehrt wird eine strafbewehrte Unterlassungsverfügung im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Das Arbeitsgericht wird voraussichtlich bis zum Ende des Monats entscheiden, ob die Überlassung fortgesetzt werden darf.

Grober Verstoß gegen Mitbestimmungsrechte

Gerügt werden ein grober Verstoß gegen das Verbot der willkürlichen Ungleichbehandlung (75 Abs. 1  BetrVG), gegen die Mitbestimmungsrechte in Sozialen und Personellen Angelegenheiten sowie gegen eine Vielzahl von Rechten aus den Betriebsvereinbarungen.

Kandidatur zum Betriebsrat wird vereitelt

Im Vorwege der Betriebsratswahlen macht der BR zudem geltend, dass den Mitarbeitern durch die Aufrechterhaltung des verbotswidrigen Status die Möglichkeit zur Kandidatur genommen wird. Insoweit droht ein Schaden, der nicht mehr gutzumachen wäre.

 

 

Leiharbeit und Werkvertrag "nicht auf der Agenda"?

Nach einem Bericht des Zeitarbeitgeberverbandes iGZ habe Ministerin Andrea Nahles auf dem Neujahrsempfang des Ausschusses für Arbeit und Soziales verlautbart, dass die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zu Zeitarbeit und Werkverträgen in diesem Jahr "wohl nicht mehr auf die politische Agenda gesetzt werden".

Kaum zu glauben.

Hat doch der 9. Senat des BAG (Urteil vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13) dem Gesetzgeber gerade vorgehalten, er möge Sanktionen für den Fall der Dauerleihe festschreiben. Und die Präsidentin des Bundesarbeitsgericht hat in einem Interview nachgesetzt und eine stärkere Regulierung für "überfällig" erklärt.

Was ist da los im Arbeitsministerium? Zu viel zu tun? Die Damen und Herren in Erfurt werden nicht amused sein...

Aufklärung Fehlanzeige - Bundesagentur ignoriert Rechtsprechung zur Dauerleihe

Sechs Monate sind vergangen, seit das Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 die nicht-vorübergehende Überlassung für unzulässig erklärt hat. Und doch befinden sich weiterhin Tausende Leiharbeitnehmer in verbotenen unbefristeten Überlassungen.

Rechtswidrige Überlassungen werden fortgesetzt

Viele Verleihunternehmen haben keine Veranlassung gesehen, ihre Arbeitnehmer zurückzurufen. Und auch die Entleiher machen fröhlich weiter, schließlich wurden sie durch das BAG - Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 vor der zwangsweisen Übernahme bewahrt.

Was macht die Aufsicht führende Bundesagentur für Arbeit?

Im neuen Merkblatt für Leiharbeitnehmer sucht man den Begriff "vorübergehend" vergeblich. Aufklärung Fehlanzeige. Und auch die Geschäftsanweisung Arbeitnehmerüberlassung ist noch nicht aktualisiert; es darf bezweifelt werden, dass die BA-Prüfer den Verleihunternehmen, insbesondere den Personalservicegesellschaften auf den Zahn fühlen.

Unionsrechtlicher Haftungsanspruch?

Langsam wird es Zeit, auch im eigenen Interesse. Längst prüfen Anwälte und Gewerkschaftsjuristen, ob eine Haftung unter dem Gesichtspunkt des unionsrechtlichen Schadensersatzes wegen der Nichtumsetzung der EU-Richtlinie 2008/104/EG Erfolg verspricht. Keine schlechte Idee, zumal der Gesetzgeber und Vertreter des Bundesarbeitsministeriums öffentlich den Standpunkt vertreten haben, dass die dauerhafte Überlassung erlaubt bleibt.

 

Musterschreiben an das Bundesministerium für Arbeit:

Das Musterschreiben, gerichtet an den zuständigen Staatssekretär des BMAS, ermöglicht die Geltendmachung des Anspruchs.

 

 

Dauerleihe: Wie geht es jetzt weiter?

 

Einen Tag nach dem Urteil des BAG fragen sich die Juristen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, wie es jetzt wohl weiter gehen mag. Da gibt es einerseits den Beschluss des 7. Senats, der unbefristete Überlassungen für unzulässig erklärt. Und andererseits das Urteil des 9. Senats, welches sich weigert, eine unzulässige Dauerüberlassung zu sanktionieren. 

Was passiert nun mit den Arbeitnehmern, die ...

Dauerleihe - BAG spielt den Ball zurück zum Gesetzgeber

 

Aus der Traum. Der 9. Senat des BAG verweigert einem dauerhaft überlassenen Leiharbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen (Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13).

Keine Rechtsgrundlage

Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Arbeitsverhältnisses, eine "planwidrige Regelungslücke" liege nicht vor. Auch die EU-Richtlinie helfe nicht weiter: Dort sei geregelt, dass die Mitgliedsstaaten über die Art der Sanktionen zu entscheiden hätten.

Das BAG spielt den Ball zurück

Mit diesem Urteil spielt das BAG dem Gesetzgeber den Ball wieder zurück. Während die Kanzlerin auf die Vorgaben aus Erfurt gewartet hat, ist man dort nicht bereit, die Verantwortung zu übernehmen. Jetzt ist der Gesetzgeber gefordert.

Welche Sanktion soll es geben?

Viele tausend Leiharbeitnehmer stecken seit Jahren in unbefristeten Leiharbeitsverhältnissen. Und damit in einer rechtlichen Situation, die der 7. Senat in seiner Entscheidung vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 für unzulässig erklärt hat.

Viele Fragen bleiben offen:

  • Werden die Voraussetzungen und die Rechtsfolgen der unzulässigen Dauerleihe endlich geregelt?
  • Wird der Gesetzgeber Sanktionen verhängen, ggf. welche?
  • Schafft der (neue) Gesetzgeber eine Rechtsgrundlage zugunsten der Leiharbeitnehmer?
  • Werden ggf. auch die Leiharbeitnehmer profitieren, die bereits seit Jahren in der Dauerleihe stecken? Oder müssen sie jetzt die Entleihunternehmen verlassen?

Eines ist klar: Der Gesetzgeber muss handeln. Und zwar schnell!

 

Dies zeigt der ZDF-Bericht, der den entschiedenen Fall ausführlich schildert

 

 

Das große Zittern – BAG entscheidet über das Schicksal vieler Leiharbeitnehmer

 

Im Juli 2013 gab es den ersten Paukenschlag aus Erfurt: Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erklärte die nicht-vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern für unzulässig. Seitdem können Betriebsräte die unbefristete Leiharbeit in ihrem Unternehmen verhindern.

Folgt am 10. Dezember der nächste Paukenschlag? Viele Unternehmen, die ihre Leiharbeitnehmer bereits zuvor für einen langen Zeitraum entliehen haben, zittern: Müssen sie die Arbeitnehmer zum Verleiher zurückschicken? Oder bekommen die Leiharbeitnehmer womöglich ein Arbeitsverhältnis in ihrem Unternehmen zugesprochen?

Der 9. Senat des BAG wird in der zweiten Grundsatzentscheidung darüber befinden, ob ein dauerhaft überlassener Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum Entleihunternehmen einklagen kann (9 AZR 51/13). Nur selten hat eine Entscheidung des höchsten Arbeitsgerichts eine derart weitreichende Bedeutung gehabt:

Tausende Leiharbeitnehmer hoffen auf eine gesicherte Stellung in „ihrem“ Entleihunternehmen. Dazu vielleicht sogar auf Nachzahlungen für die Zeit seit der Gesetzesänderung, das heißt seit dem 1. Dezember 2011.

Die Entscheidung ist völlig offen. Offen ist auch, welchen Einfluss die eine oder andere Entscheidung auf die Pläne der Großkoalitionäre haben wird. Arbeitnehmer und Arbeitgeber, Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände, Rechtsanwälte, Arbeitsgerichte und nicht zuletzt die Politik warten mit Spannung auf die Entscheidung des BAG.

Auch eine große Zahl unserer Mandantinnen und Mandanten  ist  unmittelbar betroffen. Die über 100 Arbeitnehmer der Asklepios-Personalservicegesellschaften in Brandenburg, Lübben und Teupitz, die in unbefristeten Überlassungen stecken, schauen am Dienstagvormittag gebannt nach Erfurt.

Fragen zum Inhalt und zu den Folgen des BAG-Urteils beantwortet RA Holger Thieß ab Dienstagnachmittag. Per e-mail (h.thiess@templin-thiess.de) oder per Telefon: 040 / 280 54 97-0.

Begründung zu BAG-Beschluss vom 10.07.2013- 7 ABR 91/11 liegt jetzt vor

 

Lange und mit Spannung erwartet: Die Begründung des Siebten Senats zum Verbot der nicht-vorübergehenden Überlassung und zum Zustimmungsverweigerungsrecht des Betriebsrats liegt vor. In dem Verfahren 7 ABR 91/11 - Beschluss vom 10.07.2013 setzt sich das Gericht mit einigen grundsätzlichen Fragen zur Neuregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG auseinander. 

 

Was steht drin in der Begründung? ...

Scheinwerkverträge und Servicegesellschaften erobern immer mehr Krankenhäuser

 

http://www.youtube.com/watch?v=8S5dJ5oMaN8

REPORT Mainz vom 17.09.2013

 

Scheinwerkverträge erobern das Gesundheitssystem - Zwei-Klassen-Pfleger
Die gleiche Arbeit und doch deutlich weniger Lohn? Immer mehr Krankenhäuser und soziale Einrichtungen  gründen Servicegesellschaften. So auch die Asklepios-Klinik in Lübben (Brandenburg), wo wir für unsere Mandantin Frau Guttke aktiv sind...

Ein krasser Fall, Frau Kanzlerin - Dauerleihe im Krankenhaus

 

Während unsere Kanzlerin so tut, als habe sie erstmals vom Problem der Dauerleihe gehört, gehen viele Arbeitnehmer auf die Barrikaden. So auch die leidgeprüften Kolleginnen und Kollegen des Asklepios Fachklinikums Brandenburg.

 

Ein "krasser Fall", Frau Kanzlerin:

 

Näheres dazu:

http://www.neues-deutschland.de/artikel/833055.leiharbeiter-in-klinik-wehren-sich.html

http://www.lr-online.de/regionen/luebben/Protest-bei-Asklepios-in-Luebben;art1058,4320753

Dauerleihe auf dem Arbeitsmarkt: Die Kanzlerin verkauft die Menschen für dumm

 

Wir erinnern uns noch gut: Es war das Jahr 2011 - die Diskussion um den Missbrauch der Leiharbeit rund um Schlecker tobte, da standen Gesetzesänderungen zur Umsetzung der EU-Richtlinie auf der Tagesordnung.

Die wichtigste Fragen: Wie soll der Begriff "vorübergehend" mit Leben gefüllt werden? Wie muss die Leiharbeit zeitlich und sachlich begrenzt werden? Soll es eine Rückkehr zu Höchstüberlassungsfristen geben? ...

Seiten