Bundesarbeitsgericht erklärt die Tarifverträge zur Leiharbeit für rechtmäßig und wirksam

Das Bundesarbeitsgericht - Urteil vom 31.05.2023 - 5 ABR 133/19 - hat eine wegweisende Entscheidung zur Anwendung der Tarifverträge der Leiharbeit gefällt.

Urteil des Europäischen Gerichtshofs: Können deutsche Leiharbeitnehmer demnächst Nachzahlungen verlangen?

"Gleicher Lohn für gleiche Arbeit", so lautet die gesetzliche Vorgabe. § 8 Abs. 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) regelt den Grundsatz, dass ein Leiharbeitnehmer von seinem Verleihunternehmen die gleichen Arbeitsbedingungen bekommen muss wie die fest angestellten Kollegen  beim Entleihunternehmen.

Zeit-/Leiharbeit: Was gilt bei Versetzung und Aufwendungsersatz?

Immer wieder stellt sich Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmern die Frage, ob sie gezwungen werden können, einen Kundeneinsatz in der Ferne zu leisten und, falls ja, wie es sich dann mit den Fahrtkosten und Aufwendungsersatz verhält. Dazu das Wichtigste in Kürze:

Versetzung

FAQ Zeit-/Leiharbeit: Die 11 wichtigsten Fragen und Antworten zu den Branchenzuschlags-Tarifverträgen

1. Was gilt, wenn das Einsatzunternehmen nicht tarifgebunden ist?

Zeit-/Leiharbeit: Eine vollständige Übersicht über die Branchenzuschlags-Tarifverträgen

Beginnend ab 2012 wurden für diverse Branchen so genannte Branchenzuschläge für die Leiharbeitnehmer in diesen Bereichen vereinbart. In den Tarifverträgen zwischen den jeweiligen Einzelgewerkschaften und den Arbeitgeberverbänden BAP und iGZ wurde die Lücke zwischen den Tarifentgelten in der Leiharbeit und den Einsatzbranchen verringert.

Diese Tarifverträge gelten für alle tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen von BAP und iGZ. Sie finden zudem Anwendung, wenn im Arbeitsvertrag auf die Tarifregelungen von BAP oder iGZ Bezug genommen wird.

Zeit-/Leiharbeit in der Rechtsprechung: Diese Urteile sollten Leiharbeitnehmer kennen

Die Arbeitnehmerüberlassung (= Leih-/Zeitarbeit) ist ein Rechtsgebiet, das immer wieder neue höchstrichterliche Rechtsprechung produziert. Die aus Sicht der Leiharbeitnehmer wichtigsten Urteile der letzten Jahre werden nachfolgend in aller Kürze vorgestellt:

LAG Berlin: Ausgründung von Servicegesellschaften führt nicht zu verdeckter Leiharbeit

Keine Aufspaltung der Belegschaft und TVöD bzw. TV-L für alle, das sind zentralen Forderungen der ver.di für die Beschäftigten an Krankenhäusern.

Die aktuelle Gesetzeslage und die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte stehen dem leider entgegen. Nach der jüngsten Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin - Urteil vom 30. Januar 2020 - 10 Sa 1846/19 sind dem Outsourcing und der Tarifflucht weiterhin Tür und Tor geöffnet.

Tarifabschluss in der Leiharbeit: Mehr Geld und weitere Verbesserungen

Die DGB-Gewerkschaften und die Arbeitgeberverbände BAP und iGZ haben im Dezember 2019 einen neuen Tarifabschluss für die Beschäftigten der Zeit-/Leiharbeit erzielt. Diese bringen für die Beschäftigten mehr Geld und diverse Verbesserungen mit sich.

Besonders bemerkenswert ist die Besserstellung von Gewerkschaftsmitgliedern durch eine sog. Differenzierungsklausel: Wer Mitglied in einer der DGB-Gewerkschaften ist, bekommt ab 2021 eine höhere Jahressonderzahlung als ein Nicht-Mitglied.

Im Einzelnen:

Bundesarbeitsgericht: Abweichung von Equal Pay nur bei vollständiger Anwendung des Tarifwerks

Ein Leiharbeitsvertrag, der vom Gebot der Gleichbehandlung (Equal Pay) zu Ungunsten des Leiharbeitnehmers abweicht, setzt nach der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine vollständige Anwendung des Tarifwerks voraus, z. B des Tarifwerks DGB-Gemeinschaft und BAP oder DGB-Gemeinschaft und iGZ. Enthält der Arbeitsvertrag hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken, so bleibt es bei dem Anspruch auf Equal Pay (vormals § 10 Abs.

Pflegekräfte in stationären Altenpflegeeinrichtungen sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig

Das Bundessozialgericht ist in drei Revisionsverfahren zu dem Ergebnis gelangt, dass Pflegefachkräfte, die als Honorarpflegekräfte in stationären Pflegeeinrichtungen tätig sind, in dieser Tätigkeit regelmäßig nicht als Selbstständige anzusehen sind, sondern als Beschäftigte der Sozialversicherungspflicht unterliegen.

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