Vorübergehend - Urteil des EuGH (C 533-13) hilft nicht weiter

 

Wie wir bereits berichtet haben, hat ein finnisches Arbeitsgericht den Europäischen Gerichtshof mit einigen Grundsatzfragen befasst, die für die Auslegung des deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes von großer Bedeutung sind. Leider hat der EuGH zu der wirklich spannenden Frage - was heißt und bedeutet "vorübergehend? - keine Stellung genommen. Der Beschluss mag somit interessant sein für detailverliebte Europa- und Arbeitsrechtler. Für die betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und für die Gesetzesvorhaben der Bundesregierung hat die Entscheidung praktisch keine Relevanz.

Unbefristete Leiharbeit: EU Kommission nimmt Vorermittlungen wegen Vertragsverletzung auf

 

Die Kanzlei Templin & Thieß hat im Januar 2015 eine Beschwerde an die EU-Kommission gerichtet, weil die Bundesrepublik die Leiharbeit-Richtlinie 2008/104/EG nicht umgesetzt hat. Es wurde gerügt, dass der Gesetzgeber, die Regierung, die Verwaltung und die Gerichte die unbefristete (= nicht-vorübergehende) Arbeitnehmerüberlassung zwar für unzulässig erklärt, den Verstoß jedoch absichtlich ohne Sanktion belassen haben.

Airbus: Überstunden müssen nach Einsatzende mit hohem Stundensatz bezahlt werden

In den vergangenen Monaten wurden zahlreiche Zeitarbeitnehmer von ihren Einsätzen bei Airbus abgezogen. Nicht wenige von ihnen nach langen Jahren des Einsatzes - und mit prall gefülltem Stundenkonto. Dieses Stundenguthaben ist stets mit dem Airbus-Stundensatz zu bezahlen.

Mindestlohn: Volontäre in Museen beschweren sich

Der DGB wirft den Museen in Deutschland vor, das Mindestlohngesetz zu umgehen. Betroffen sind Volontäre, die beispielweise für die Laufbahn des Kurators ausgebildet werden sollen. Da viele Museen jedoch gar keine Ausbildung vornehmen, greift die Ausnahme für den Mindestlohn nicht.

Keine echtes Volontariat

Wem eine Stelle in der Zeitarbeit angeboten wird, der muss wissen ...

Wem eine Stelle in der Zeitarbeit angeboten wird, der muss wissen:

Garantielohn adé: BAG akzeptiert Minusstunden für Leiharbeitnehmer

Gerade erst hat das LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14 - entschieden, dass es dem Verleiher untersagt ist, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte. Eine einseitige Verrechnung der Stunden zu Lasten des Leiharbeitnehmers sei gesetzlich ausgeschlossen; entgegenstehende tarifliche Regelungen seien - wenn sie denn überhaupt so auszulegen wären - unzulässig.

1. Senat des BAG: Unbefristete Leiharbeit ist verboten

Ob temporaire, temporarily, temporalmente, temporaneamente, - die unbefristete Leiharbeit ist in ganz Europa verboten. Und zwar ohne jeden Zweifel.

Unbefristete Leiharbeit: RA Thieß beantragt Vertragsverletzungsverfahren bei EU-Kommission

Die Kanzlei Templin & Thieß Rechtsanwälte vertritt eine Leiharbeitnehmerin, die vor dem Landgericht Berlin eine Schadensersatzklage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben hat (Aktenzeichen 28 O 6/15). Gefordert wird der Lohnausfall in Höhe von 33.000 Euro. Gerügt wird die bewusste Nichtumsetzung der Leiharbeit-Richtlinie 2008/104/EG, weil der Gesetzgeber, die Regierung, die Verwaltung und die Gerichte die unbefristete Arbeitnehmerüberlassung bei schlechteren Arbeitsbedingungen bewusst sanktionslos gelassen und damit den Lohnausfall verursacht haben.

LAG Berlin-Brandenburg: Keine Minusstunden bei Nichteinsatz in der Leiharbeit

Das LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14 - hat entschieden, dass es dem Verleiher untersagt ist, auf dem Arbeitszeitkonto eines Leiharbeitnehmers Arbeitszeiten nicht zu berücksichtigen, weil er den Leiharbeitnehmer zu anderen Zeiten nicht bei einem Entleiher einsetzen konnte. Damit stellt sich das Gericht gegen die Entscheidung des LAG Hamburg, das eine solche Verrechnung in einem von uns betreuten Fall für zulässig erklärt hatte.

LAG Baden-Württemberg: Leiherlaubnis hilft bei Scheinwerkvertrag nicht

Nach der aktuellen Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Urteil vom 03.12.2014 - 4 Sa 41/14 entsteht ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen, wenn sich der Auftrag als Scheinwerkvertrag (= verdeckte Arbeitnehmerüberlassung) herausstellt. Eine Leiherlaubnis des beauftragten Drittunternehmens hilft dem Entleihunternehmen nicht.

Scheinwerkverträge werden "bestraft"

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