Ein Leiharbeitsvertrag, der vom Gebot der Gleichbehandlung (Equal Pay) zu Ungunsten des Leiharbeitnehmers abweicht, setzt nach der zwingenden gesetzlichen Vorgabe des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) eine vollständige Anwendung des Tarifwerks voraus, z. B des Tarifwerks DGB-Gemeinschaft und BAP oder DGB-Gemeinschaft und iGZ. Enthält der Arbeitsvertrag hingegen Abweichungen von den tariflichen Bestimmungen, die nicht ausschließlich zugunsten des Arbeitnehmers wirken, so bleibt es bei dem Anspruch auf Equal Pay (vormals § 10 Abs. 4 Satz 1 AÜG alte Fassung, seit 01.04.2017 § 8 Abs. 1 Satz 1 AÜG).
Der 4. Senat des Bundesarbeitsgericht hat mit seiner Entscheidung - Urteil vom 16.10.2019 - 4 AZR 66/18 die vorherige Entscheidung des LAG Bremen - Urteil vom 06.12.2017 - 3 Sa 64/17 kassiert und damit deutlich gemacht, welch strenger Maßstab gilt. Das Verleihunternehmen darf sich nur dann auf die (schlechteren) Arbeitsbedingungen im Tarifwerk berufen, wenn es die...