30.01.2014 Arbeitsrecht aktuell, Dauerleihe - § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Asklepios & Co), Schein-Werkverträge

Nach einem Bericht des Zeitarbeitgeberverbandes iGZ habe Ministerin Andrea Nahles auf dem Neujahrsempfang des Ausschusses für Arbeit und Soziales verlautbart, dass die Vereinbarungen im Koalitionsvertrag zu Zeitarbeit und Werkverträgen in diesem Jahr "wohl nicht mehr auf die politische Agenda gesetzt werden".

Kaum zu glauben.

Hat doch der 9. Senat des BAG (Urteil vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13) dem Gesetzgeber gerade vorgehalten, er möge Sanktionen für den Fall der Dauerleihe festschreiben. Und die Präsidentin des...

24.01.2014 Arbeitsrecht aktuell, Dauerleihe - § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Asklepios & Co)

Sechs Monate sind vergangen, seit das Bundesarbeitsgericht - Beschluss vom 10.07.2013 - 7 ABR 91/11 die nicht-vorübergehende Überlassung für unzulässig erklärt hat. Und doch befinden sich weiterhin Tausende Leiharbeitnehmer in verbotenen unbefristeten Überlassungen.

Rechtswidrige Überlassungen werden fortgesetzt

Viele Verleihunternehmen haben keine Veranlassung gesehen, ihre Arbeitnehmer zurückzurufen. Und auch die Entleiher machen fröhlich weiter, schließlich wurden sie durch das BAG - Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 vor der zwangsweisen Übernahme bewahrt.

Was macht die Aufsicht führende Bundesagentur für Arbeit?

Im neuen Merkblatt für Leiharbeitnehmer sucht man den Begriff "vorübergehend" vergeblich. Aufklärung Fehlanzeige. Und auch die Geschäftsanweisung...

12.01.2014 Arbeitsrecht aktuell, Arbeitsrecht in Hamburg

Das LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 12.03.2012- 22 Sa 58/11- hat in einem Musterverfahren entschieden, dass die Zeiten des Nichteinsatzes ohne weiteres mit dem Arbeitszeitkonto verrechnet werden dürfen. Das heißt, die Arbeitnehmer müssen in diesem Fall Minusstunden hinnehmen. Ein von den Arbeitgebern der Zeitarbeit durchgängig praktizierte Handhabung des Arbeitszeitkontos.

Im Ergebnis führt diese Auslegung der Tarifverträge dazu, dass die Leih-/Zeitarbeitnehmer selbst für den Nichteinsatz bezahlen müssen. Aus Sicht vieler Arbeitnehmervertreter und der Bundesagentur für Arbeit  ist die Verlagerung des Risikos auf die Arbeitnehmer kritisch zu beurteilen, immerhin besteht gemäß § 11 Abs. 4 Satz 2 AÜG ein Verbot, vom Grundsatz der Bezahlung bei Annahmeverzug abzuweichen.

Mit Spannung darf deshalb auf den Ausgang des Verfahrens beim Bundesarbeitsgerichts  - 4 AZR 483/12 - gewartet werden. Das Urteil wird voraussichtlich im April gesprochen.

Zuvor - am 22. Januar...

12.01.2014 Arbeitsrecht, Arbeitsrecht aktuell, Zeit-/Leiharbeit

 

Mit Wirkung zum 1. November 2013 sind die neuen Tarifverträge für die Zeitarbeit in Kraft getreten. Jetzt liegt die 2. Auflage der Verdi-Kommentierung vor, die die Änderungen berücksichtigt.

Die Rechtsanwälte Gerd Denzel und Holger Thieß kommentieren die Tarifverträge nach Stichworten und geben zahlreiche praktische Tipps. Die Kommentierung enthält u. a.

  • einen umfangreichen Berufs- und Tätigkeitskatalog zur richtigen Eingruppierung
  • die wichtigsten Merksätzen für die Leiharbeit
  • die Praxishilfe „Jeder Cent zählt“ sowie
  • zahlreiche nützliche Tipps und Adressen

Ein besonderes Augenmerk legen die Autoren auf die korrekte Handhabung des Arbeitszeitkontos sowie auf die Meldepflichten und die Bezahlung bei Nichteinsatz. Hier legen die Arbeitgeber die Tarifverträge...

11.12.2013 Arbeitsrecht, Arbeitsrecht aktuell, Dauerleihe - § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Asklepios & Co), Zeit-/Leiharbeit

 

Einen Tag nach dem Urteil des BAG fragen sich die Juristen auf Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite, wie es jetzt wohl weitergehen mag. Da gibt es einerseits den Beschluss des 7. Senats, der unbefristete Überlassungen für unzulässig erklärt. Und andererseits das Urteil des 9. Senats, welches sich weigert, eine unzulässige Dauerüberlassung zu sanktionieren.

Fragen über Fragen

Was passiert nun mit den Arbeitnehmern, die in unbefristeten Überlassungen stecken? Welche Zukunft hat das "Geschäftsmodell" der konzerninternen Personalservicegesellschaften ? Was heißt jetzt eigentlich vorübergehend? Und vor allem: Was wird der Gesetzgeber machen?

GroKo-Pläne unzureichend

Die bisherigen gesetzgeberischen Planungen sind unzureichend. Equal Pay nach 9 Monaten: ein Bürokratiemonster. Übernahme des Arbeitsverhältnisses nach 18 Monaten: missbrauchsanfällig.

Die EU-Richtlinie verbietet die Vergabe von Dauerarbeitsplätzen im...

10.12.2013 Arbeitsrecht, Arbeitsrecht aktuell, Dauerleihe - § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Asklepios & Co), Zeit-/Leiharbeit

 

Aus der Traum. Der 9. Senat des BAG verweigert einem dauerhaft überlassenen Leiharbeitnehmer das Arbeitsverhältnis mit dem Entleihunternehmen (Urteil vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13).

Keine Rechtsgrundlage

Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Anordnung eines Arbeitsverhältnisses, eine "planwidrige Regelungslücke" liege nicht vor. Auch die EU-Richtlinie helfe nicht weiter: Dort sei geregelt, dass die Mitgliedsstaaten über die Art der Sanktionen zu entscheiden hätten.

Das BAG spielt den Ball zurück

Mit diesem Urteil spielt das BAG dem Gesetzgeber den Ball wieder zurück. Während die Kanzlerin auf die Vorgaben aus Erfurt gewartet hat, ist man dort nicht bereit, die...

09.12.2013 Arbeitsrecht, Arbeitsrecht aktuell, Dauerleihe - § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Asklepios & Co), Zeit-/Leiharbeit

 

Im Juli 2013 gab es den ersten Paukenschlag aus Erfurt: Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) erklärte die nicht-vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern für unzulässig. Seitdem können Betriebsräte die unbefristete Leiharbeit in ihrem Unternehmen verhindern.

Folgt am 10. Dezember der nächste Paukenschlag? Viele Unternehmen, die ihre Leiharbeitnehmer bereits zuvor für einen langen Zeitraum entliehen haben, zittern: Müssen sie die Arbeitnehmer zum Verleiher zurückschicken? Oder bekommen die Leiharbeitnehmer womöglich ein Arbeitsverhältnis in ihrem Unternehmen zugesprochen?

Der 9. Senat des BAG wird in der zweiten Grundsatzentscheidung darüber befinden, ob ein dauerhaft überlassener Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis zum Entleihunternehmen einklagen kann (9 AZR 51/13). Nur selten hat eine Entscheidung des höchsten Arbeitsgerichts...

03.12.2013 Arbeitsrecht aktuell

 

Mit zwei hochinteressanten Entscheidungen hat das Arbeitsgericht Düsseldorf neue Bewegung in den Kampf gegen den Missbrauch von Leiharbeit gebracht. Dem Entleihunternehmen, dem Betreiber einer SB-Warenhauskette, wurde gleich doppelt untersagt, Leiharbeitnehmer unter Verstoß gegen die betriebliche Mitbestimmung einzusetzen. Bei Verstoß drohen empfindliche Ordnungsgelder.

 

Unterlassungsanspruch

In beiden Fällen ist eine Filiale betroffen, in der einerseits die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG und andererseits die Mitbestimmung nach § 99 BetrVG missachtet wurde. Das  Arbeitsgericht Düsseldorf hat dem Einzelhändler unter beiden Gesichtspunkten untersagt, Leiharbeitnehmer zum Einsatz zu bringen. Die bisher festgestellten Verstöße gegen die Mitbestimmung rechtfertigen es, so das Gericht, den mitbestimmungswidrigen Einsatz von Leiharbeit gänzlich zu untersagen und unter Strafe zu stellen.

Effektives Instrument

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02.12.2013 Arbeitsrecht aktuell

 

Zukunftsweisend, so nennt unser ehemaliger Straßenkämpfer und Außenminister eines der jüngsten Produkte der Bayerischen Motorenwerke (BMW). In einem Werbespot überschlägt er sich mit Lob für ein in Leipzig entwickeltes Elektrogefährt.

BWW-Werk Leipzig? Da war doch was ...

Ein gut recherchierter Bericht von Dietmar H. Lamparter (zeit-online vom 29.11.2013) erinnert uns daran, dass nicht alle Beteiligten von der Innovationskraft und Kreativität der BMW-Manager profitieren, Stichwort: Fünfklassengesellschaft. Lesenswert, Herr Fischer !

28.11.2013 Arbeitsrecht, Arbeitsrecht aktuell, Zeit-/Leiharbeit

 

Die rot-grüne Koalition hat dem Missbrauch von Leiharbeit Tür und Tor geöffnet. Die schwarz-gelbe Koalition hat wegen des zwingenden EU-Rechts einige Korrekturen vornehmen müssen. Im Schatten der "Verbesserungen" ist der Werkvertrag wieder in Mode gekommen, er wird inzwischen systematisch und strategisch für Tarifflucht und Personalabbau genutzt.

Leider nur Schönheitskosmetik

Die avisierten Korrekturen im Koalitionsvertrag sind Schönheitskosmetik und vollziehen überwiegend nur das nach, was die Rechtsprechung bereits entschieden hat. Die Ausweitung der missbräuchlichen Werkverträge kann so nicht gestoppt werden: Es wird weiterhin viele Beschäftigte zweiter und dritter Klasse mit schlechter Bezahlung, mit unsicheren Arbeitsbedingungen und ohne Tarifindung geben. Was ihnen bleibt, ist der Mindestlohn.

Spaltung und Verunsicherung werden bleiben

Eine politische Umgestaltung des Arbeitsrechts im Interesse der "...

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