Der Koalitionsvertrag sieht die Bekämpfung des Missbrauchs von Leiharbeit und Werkverträgen vor. Ergebnis: Vieles fehlt.
Missbrauch Werkvertrag
- Keine Mitbestimmung des BR bei der Einstellung von Werkvertrags-Arbeitnehmern (§ 99 BetrVG)
- Keine Mitbestimmung des BR in sozialen Angelegenheiten von Werkvertrags-Arbeitnehmern (§ 87 BetrVG)
- Keine konkreten Abgrenzungskriterien zu Werkvertrag/Leiharbeit (die Übernahme der BAG-Kriterien wären ausgesprochen schlecht für Arbeitnehmer/Betriebsräte)
- Keine Verhinderung von Tarifflucht durch Werkverträge
Missbrauch Leiharbeit
- Kein generelles Verbot der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern auf Dauerarbeitsplätzen
- Kein generelles Verbot der Schlechterstellung von Leiharbeitnehmern
- Kein Verbot der (sachgrundlosen) Befristung von Leiharbeitsverhältnissen
- Keine Wiedereinführung des Synchronisationsverbots...