„Die nicht-vorübergehende Überlassung führt zu einem Arbeitsverhältnis zwischen Entleihunternehmen und Leiharbeitnehmer.“
Dies ist der wesentliche Inhalt des gestern bekannt gegebenen Urteils des Arbeitsgerichts Cottbus vom 29.11.2012 - Aktenzeichen 1 Ca 280/12. Das erste Urteil dieser Art, nachdem die Dauerleihe für unzulässig erklärt worden ist. Und vielleicht der Anfang vom Ende für viele konzerninterne Personalservicegesellschaften.
siehe Pressemeldung vom 05.12.2012
"Sanktionsbefugnis" des Arbeitsgerichts
Die Asklepios Fachkliniken Brandenburg GmbH beschäftigt an ihrem Klinikstandort in Teupitz ca. 360 Mitarbeiter im nicht-ärztlichen Bereich, davon ca. 125 als Leiharbeitnehmer. Die Klägerin, eine Diplom-Psychologin, wurde im Mai 2009 über eine konzerneigene Personalservicegesellschaft eingestellt und seitdem ununterbrochen an die Klinik „verliehen".
Im Dezember 2011 machte die Klägerin ein direktes Arbeitsverhältnis zur Klinik geltend und...
In der mit Spannung erwarteten Verhandlung hat das LAG Berlin-Brandenburg kein Arbeitsverhältnis zugunsten der Leiharbeitnehmerin angenommen. Es liege zwar - so die Äußerung der Kammervorsitzenden in der mündlichen Begründung - "mit großer Wahrscheinlichkeit" ein Fall der Dauerleihe vor. Aber selbst wenn entgegen § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG eine solche nicht-vorübergehende Überlassung vorliege, sei die Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht zu rechtfertigen.
Weder sei eine anloge Anwendung der §§ 9 ,10 AÜG möglich, noch sei der Anspruch über die Konstruktion eines Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) zu begründen. Es bleibe bei der Rechtslage wie sie vor der Änderung des Gesetzes bestanden habe. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so er hätte er dies ins Gesetz schreiben müssen.
Pressemitteilung des LAG vom 16.12.2012
Revision zugelassen...
Wie bereits mitgeteilt, hat das Arbeitsgericht Cottbus in seinem Beschluss vom 22.08.2012 die Einstellung zum Zwecke der Dauerleihe untersagt. Jetzt liegt die schriftliche Urteilsbegründung vor. Siehe unten.
Am 26.09.2012 hat sich die 2. Kammer des Arbeitsgerichts Cottbus (2 BV 36/12) der Auffassung der 4. Kammer angeschlossen. Und mehr noch: Die 2. Kammer hat - was nur konsequent und ausdrücklich zu begrüßen ist - zudem die Feststellung getroffen, dass eine vorläufige Einstellung nach § 100 BetrVG nicht zulässig ist; dies hat die 4. Kammer noch anders beurteilt.
Hier erst einmal die Urteilsbegründung des Arbeitsgerichts Cottbus zum Beschluss vom 22.08.2012 (4 BV 2/12)
Leitsatz
1. Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 1 S. 2 AÜG n. F. (Gebot der vorübergehenden Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher) begründet einen Zustimmungsverweigerungsgrund des Betriebsrats gemäß § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG....