24.08.2012 Arbeitsrecht in Hamburg, CGZP

Ausgleichsquittung von Fiege uni/serv unwirksam:

Die 8. Kammer des LAG Hamburg - Urteil vom 31.05.2012 - 8 Sa 21/12 spricht unserer Mandantin eine Nachzahlung in Höhe von über 22.000,- Euro zu, die auf Grundlage der nichtigen CGZP-Tarifverträge gearbeitet hatte.

Das Besondere an dem Urteil: Folgende Ausgleichsquittung im Aufhebungsvertrag, den die Arbeitgeberin  Fiege uni/serv GmbH & Co. KG vorgegeben hatte, wurde für unwirksam erklärt:

 

1.  Die Parteien sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis einvemehmlich mit Ablauf des 31.08 2009 beendet worden, ist/enden wird. Der/Die Mitarbeiter/in wurde vom Fiege uni/serv auf die möglichen sozialversicherungsrechtlichen Nachteile hingewiesen.

2. Dem/Der Mitarbeiter/in wird während einer evtl. Arbeitsfreistellung der ausstehende Resturlaub gewährt („Urlaub ist gewährt und genommen").

3. Dem Mitarbeiter wird während einer evtl. Arbeitsfreistellung das angesparte Arbeitszeitkonto gewährt („...

11.04.2012 Dauerleihe - § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (Asklepios & Co)

Wie bereits berichtet: Die großen Gesundheitskonzerne geraten wegen der Dauerüberlassung durch ihre Personal-Servicegesellschaften in das Fadenkreuz von Betriebsräten, Gewerkschaft und Rechtsanwälten.

Schluss mit Dauerleihe über interne Verleihfirma

Seit Jahren ist die Personalpolitik von Asklepios & Co jedem Arbeitnehmervertreter ein Dorn im Auge. In zahlreichen Kliniken finden Einstellungen im nicht-ärztlichen Bereich nur noch über konzerninterne Verleihunternehmen (= Personalservicegesellschaften) statt. Damit soll jetzt Schluss sein.

Klagen beim Arbeitsgericht Brandenburg

Seit dem Dezember 2011 ist die Dauerleihe verboten. Betriebsräte verweigern die erforderliche Zustimmung zu Einstellungen. Die ersten Leiharbeitnehmer haben ihre Ansprüche geltend gemacht.

Nun wird sich in Kürze das Arbeitsgericht Brandenburg mit den ersten Fällen zu befassen haben. Bereits Ende Dezember sind zwei Klagen anhängig gemacht worden.

10.04.2012 CGZP

In einem Musterurteil hat das LAG Hamm die Ausschlussfristen aus einem CGZP-Arbeitsvertrag für unwirksam erklärt.

Ausschlussfrist von 3 Monaten unwirksam

Das Gericht ist der Auffassung, dass die im Änderungstarifvertrag vom 09.07.2008 enthaltene neugefasste tarifliche Ausschlussfrist (3 Monate) wegen fehlender Tariffähigkeit der CGZP als unwirksam anzusehen ist - Urteil vom 30. Juni 2011 – Az: 8 Sa 387/11

Regelungen für Arbeitnehmer unwirksam

Wie in vielen anderen Fällen nahm der Arbeitsvertrag des Klägers Bezug auf die CGZP-Tarifverträge " in ihrer jeweils gültigen Fassung". Da die CGZP-Tarifverträge ab 2005 alle unwirksam (=ungültig) sind, lässt sich für den Arbeitnehmer nicht nachvollziehen, welche Tarifverträge noch gültig sind und damit welche Ausschlussfristen möglicherweise zur Anwendung kommen.

Bundesarbeitsgericht entscheidet in der Revision

Gegen das Urteil wurde zum Aktenzeichen 9 AZR 672/11 Revision eingelegt. Von...

10.04.2012 CGZP

Das LAG Hamm hat es schon entschieden, das BAG prüft noch. Immer mehr zeichnet sich ab: Die Verleiher werden sich in den CGZP-Verfahren in aller Regel nicht auf Ausschlussfristen berufen können.

Zwar wird aus einigen Arbeitsgerichten berichtet, dass sich die Arbeitnehmer die Ausschlussfristen aus den CGZP-Tarifvertägen oder den DGB-Tarifverträgen (DGB/iGZ oder DGB/BZA) entgegenhalten lassen müssen. Diese Rechtsauffassung wird sich aber nicht halten lassen.

  • Arbeitnehmervertreter sollten vorsichtig sein, wenn sie ihren Mandanten mit Blick auf Ausschlussfristen von der Klage abraten oder die Annahme unvorteilhafter Vergleiche empfehlen. Aus folgenden Gründen:
  1. Die Ausschlussfrist in CGZP-Arbeitsverträgen sind intransparent und damit unwirksam.
    Die allermeisten Arbeitsverträge verweisen auf die Anwendbarkeit der CGZP-Tarifverträge “in ihrer jeweils gültigen Fassung”. Danach ist für die...
10.04.2012 CGZP

10.04.2012 CGZP

Mit Beschluss vom 09.01.2012 hat das LAG Berlin-Brandenburg gerade die Nichtigkeit der Tarifverträge auch auf die früheren Satzungen seit 2004 übertragen (Az: 24 TaBV 1285/11). Jetzt wurde bekannt, dass BAP und CGZP versucht hatten, mit einem prozessualen Trick die Wirksamkeit der Tarifverträge herzustellen.

Um die Ansprüche der Leiharbeitnehmer abzuwehren, hatte der neue Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister“(BAP) die CGZP verklagt. Die Vorgängerorganisation, der „Arbeitgeberverband Mittelständischer Personaldienstleister“ (AMP) hatte bekanntlich die nichtigen "Tarifverträge" mit der CGZP abgeschlossen. Mit seiner Klage begehrte nun der BAP die Feststellung, dass diese Tarifverträge gültig sind. Eine entsprechende gerichtliche Feststellung wäre nach dem Wortlaut des § 9 Tarifvertragsgesetz (TVG)  für die an die Tarife gebundenen Leihfirmen und ihre Arbeitnehmer bindend gewesen.

Mit Urteil vom 28.11.2011 verwarf das Arbeitsgericht Berlin die Klage nun...

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