Der Bundestag hat die Novelle zum AÜG im Wesentlichen entsprechend der Vorlage der Bundesregierung beschlossen. Dabei wurden allerdings nochmals drei Änderungen vorgenommen:
1.) Die Gesetzesänderungen treten erst zum 1. April 2017 in Kraft (bisher war der 1. Januar 2017 geplant). Im Anschluss daran werden die Kundeneinsatzzeiten der Leiharbeitnehmer hinsichtlich der Überlassungshöchstdauer von 18 Monaten sowie des Equal Pay nach 9 Monaten gleichfalls erst ab dem 1. April 2017 gerechnet.
2.) Das Widerspruchsrecht der Leiharbeitnehmer bei illegaler Arbeitnehmerüberlassung, bei Scheinwerkverträgen, bei der Kettenüberlassung und/oder bei der Überschreitung der Überlassungshöchstdauer wurden in § 9 Absatz 2 und 3 AÜG-E neu geregelt. Die Regelungen lauten nunmehr:
§ 9 Absatz 2
Die Erklärung nach Absatz 1 Nummer 1, 1a oder 1b (Festhaltenserklärung) ist nur wirksam, wenn
1. der Leiharbeitnehmer diese vor...