Die Behandlung des Arbeitszeitkontos nach den Tarifverträgen in der Leih-/Zeitarbeit ist weiterhin ungeklärt. Während einige Landesarbeitsgerichte kein Problem damit haben, dass das Arbeitszeitkonto für einsatzfreie Zeiten mit Minusstunden belastet werden darf, wird dies andernorts als Verstoß gegen § 11 Abs 4 Satz 2 AÜG angesehen.
Abwälzung des Beschäftigungsrisikos verboten
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 16.04.2014 – 5 AZR 483/12 ausgeführt, dass ein Arbeitszeitkonto im Zeitarbeitsverhältnis nicht dafür eingesetzt werden dürfe, um § 11 Abs. 4 S. 2 AÜG zu umgehen und das vom Personaldienstleister zu tragende Beschäftigungsrisiko auf den Zeitarbeitnehmer abzuwälzen. Regelungen, die es dem Verleiher ermöglichen, in verleihfreien Zeiten einseitig das Arbeitszeitkonto abzubauen, seien daher unwirksam...