Der Ausschluss arbeitsuchender Unionsbürger von SGB-II-Leistungen greift auch für diejenigen Unionsbürger ("Erst-Recht"), die über kein Aufenthaltsrecht nach dem Freizügigkeitsgesetz oder dem Aufenthaltsgesetz verfügen. Dies stellt das Bundessozialgericht mit drei Urteilen vom 03.12.2015 klar (Az.: B 4 AS 59/13, B 4 AS 44/15 R und B 4 AS 43/15 R). Auch bei fehlender Freizügigkeitsberechtigung seien aber zumindest Sozialhilfeleistungen im Ermessenswege zu erbringen.
Im Fall eines verfestigten Aufenthalts von über sechs Monaten sei dieses Ermessen aus Gründen der Systematik des Sozialhilferechts und der verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in der Weise reduziert, dass regelmäßig zumindest Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe zu erbringen ist.
Aufenthaltsrechte eines Griechen noch zu klären
Im Verfahren B 4 AS 59/13 R ging es um einen griechischen Staatsangehörigen, der nach einer kurzen...